Wirtschaftsminister Harry Glawe verkündet Öffnung der Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern
Lange mussten die Sexworker_innen und Betreiber_innen in Mecklenburg-Vorpommern warten. Am 08.06.2021 verkündete Harry Glawe die Öffnung der Prostitution auch für Mecklenburg-Vorpommern.
Ab Freitag den 11.06.2021 dürfen Prostituierte wieder legal ihren Beruf ausüben und Prostitutionsstätten dürfen ihre Türen öffnen.
Abzuwarten sind die Auflagen, an die die Erlaubnis der Erbringung von Sexdienstleistungen geknüpft sind. Wenn die Auflagen ähnlich Schleswig-Holstein und Hamburg definiert werden, dann ist sicher u.a. ein Hygienekonzept nötig. Der Gast bzw. Freier muss getestet, genesen oder geimpft sein und die Kontaktdaten müssen für eine ggf. notwendige Kontaktverfolgung gespeichert werden. Dafür kann z.B. die Luca-App oder die Corona-Warn-App hilfreich sein.
Bei Fragen z.B. zum Thema Kontaktdatenerfassung können sich Kund_innen gerne bei uns melden.
Mitschnitt der Staatskanzlei auf Facebook ca. Minute 24:15
Update: 11.06.2021
Übersicht nach Bundesländern (Stand 11.06.2021)
(alphabetisch sortiert)
Bayern
Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/
Baden-Württemberg
Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordelleund ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Aus-übung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz-gesetzes wird für den Publikumsverkehr untersagt.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.baden-wuerttemberg.de/
Berlin
Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Brandenburg
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://bravors.brandenburg.de/
Bremen
Geschlossen bleiben Prostitutionsstätten, Bordelle u.ä.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/
Hamburg
Mit der ab dem 11. Juni gültigen 44. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird ein Teil der Prostitutionsangebote unter strengen Auflagen wieder zugelassen:
– Prostitutionsstätten
– Prostitutionsvermittlungen
– sexuelle Dienstleistungen
–> Testpflicht sowohl für Kundinnen und Kunden als auch für Prostituierte (täglich)
–> Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
Nicht erlaubt:
– Prostitutionsveranstaltungen
– Prostitutionsfahrzeuge
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.hamburg.de/prostitution/14305950/corona/
https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/15174964/2021-06-10-rechtsverordnung/
Hessen
Der Betrieb von Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr untersagt.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.hessen.de/
Mecklenburg-Vorpommern
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes sind erlaubt:
– Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen ist nur für Personen gestattet, die über ein negatives Testergebnis verfügen. Ebenso für geimpfte und Genesene Personen.
– Kund:innen sowie Sexarbeiter:innen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen (soll in elektronischer Form landeseinheitlich mittels LUCA-App erfolgen).
– Es besteht die Pflicht, medizinische Gesichtsmasken zu tragen.
Nicht erlaubt:
– Die Bereitstellung und Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen
– Prostitutionsveranstaltungen
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.regierung-mv.de/
Niedersachsen
Bordelle dürfen nach Beschluss des OVG Lüneburg wieder öffnen
Nordrhein-Westfalen
Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie die Zulässigkeit der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen sind mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.mags.nrw/
Rheinland-Pfalz
Untersagt ist die Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe
Detaillierte, amtliche Infos:
https://corona.rlp.de/
Saarland
Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.saarland.de/
Sachsen
Die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, wie Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen und Prostitutionsfahrzeuge ist untersagt.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.coronavirus.sachsen.de/
Sachsen-Anhalt
Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung dürfen nicht durchgeführt werden.
Detaillierte, amtliche Infos:
https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/
Schleswig-Holstein
Für den Betrieb einer Prostitutionsstätte, eine Prostitutionsvermittlung und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt gelten folgende Anforderungen und Beschränkungen:
– Betreiberinnen und Betreiber bzw. Prostituierte haben vor Erbringung der sexuellen Dienstleistung die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden zu erheben.
– Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung
– sexuelle Dienstleistungen dürfen nur getesteten Personen erbracht werden.
– Prostituierte müssen über einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis verfügen.
Nicht erlaubt:
– Sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen
– Prostitutionsveranstaltungen
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.schleswig-holstein.de/
Thüringen
Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen, sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen sind erlaubt:
– In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird,
–> wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind
–> wenn die Beteiligten vor Durchführung der Dienstleistung ein negatives Testergebnis vorlegen
–> wenn die Kontaktnachverfolgung gewährleistet ist
– In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird,
–> können Swingerclubs geöffnet werden
Detaillierte, amtliche Infos:
https://www.tmasgff.de/