Bundestagsauschüsse verreißen Prostituiertenschutzgesetz

„rechtlich bedenklich“, „realitätsfern“, „lebensfremd“ und „unverhältnismäßig“

Insgesamt 6 Bundestagsauschüsse haben am 2. Mai 2016 ein 35-seitige Empfehlung an den Bundesrat zum Prostituiertenschutzgesetz, alias „Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ veröffentlicht. Und was wir darin lesen ist: „§/Absätze […] ist/sind zu streichen“. Oja, endlich! Das unsägliche ProstSchG wird komplett demontiert. Somit kann man schon einmal leicht aufatmen. Aber was können wir denn nun im einzelnen lesen?Im folgenden einige Passagen:

zur Anmeldepflicht:

„Infolgedessen führt die Regelung zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen […] Personen, die sich selbst nicht als Teil des Milieus verstehen, oder die sexuelle Beziehungen eingehen, „um damit gezielt den Erhalt oder die Steigerung des eigenen Lebensunterhalts zu sichern“, müssen damit rechnen, als Prostituierte mit Anmelde- und Beratungspflichten belegt zu werden.“

[…]

„Der Bundesrat lehnt dagegen die vorgesehene Anmeldepflicht und die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung von Prostituierten als stigmatisierend und in ihrer Ausgestaltung rechtlich bedenklich ab. Die Vorschriften sind nicht geeignet, das Selbstbestimmungsrecht von Prostituierten zu stärken; statt dessen bergen sie die Gefahr, Menschen, die sich für diese Tätigkeit entschieden haben, aber auf den Schutz durch Anonymität angewiesen sind, in die Illegalität zu treiben.

Die Konzeption des Abschnitts 2 des Gesetzentwurfs leidet an dem Mangel, nicht klar genug zwischen der Bekämpfung des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung als Straftat einerseits und der Ausübung der Prostitution als einer von der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz geschützten Tätigkeit andererseits zu unterscheiden. Es wird ein Sonderordnungsrecht geschaffen, das auf Gefahrenabwehr fokussiert ist. Da die Anmeldepflicht mit der Prüfung weiterer Voraussetzungen verknüpft wird, wird Prostitution zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 12 Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit, die in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie die Verfassungsgrundsätze der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit.“

[…]

„Die Anmeldepflicht sowie die zu ihrer Erfüllung vorausgesetzte gesundheitliche Beratungspflicht sind zudem nicht geeignet, den angestrebten Gesetzeszweck eines erhöhten Schutzes für Prostituierte zu erreichen. Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Prostituierten diesen Pflichten nicht nachkommen wird, weil er wegen der nach wie vor bestehenden Stigmatisierung auf Anonymität angewiesen ist. Dies wird durch Schätzungen bestätigt, nach denen etwa in Wien rund die Hälfte der Prostituierten der dort geltenden Pflicht zur Anmeldung nicht nachkommt. Es ist zu befürchten, dass die Einführung dieser Pflichten eine große Zahl von Prostituierten in intransparente, illegale Bereiche ausweichen lässt und damit ihre Vulnerabilität noch erhöht. Sie werden dadurch vermehrt der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt, ihre Möglichkeiten, Mittel des Rechtsstaates zu nutzen, sind geschwächt, der Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten ist erschwert.

Die gesetzliche Vorgabe, sowohl die Anmeldebescheinigung als auch die Bescheinigung über die erfolgte Gesundheitsberatung mitzuführen, erhöht die Gefahr eines unfreiwilligen Outings sowie die Erpressbarkeit durch Kunden, die sich die Bescheinigungen vorlegen lassen können und damit persönliche Daten in Erfahrung bringen. Bereits durch das Anmeldeverfahren selbst ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Frage gestellt, geht es hier doch um die Erhebung und Verarbeitung von Daten, die das Sexualleben betreffen und deshalb besonderem Schutz unterliegen. Diesen Schutz im Interesse einer ordnungsbehördlichen Kontrolle oder für die Erreichung einer besseren Beratung aufzuheben, ist unverhältnismäßig.

Die Annahme, Menschenhandelsopfer könnten im Rahmen der Anmeldung identifiziert und unterstützt werden, ist lebensfremd. Die Identifikation der Opfer ist selbst für geschulte Polizeibeamtinnen und -beamte eine große Herausforderung und bei einem einmaligen Kontakt kaum möglich. Hinzu kommen sprachliche und kulturelle Barrieren. Der nach dem Gesetzentwurf verlangte „kommunikative Austausch“ kann keine Grundlage für eine seriöse Einschätzung bieten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass subjektive Vorstellungen von Prostitution, einschließlich persönlicher moralischer Bewertungen, bei der Entscheidung über die Erteilung der Anmeldebescheinigung zum Tragen kommen.“

[…]“Der aktuelle Gesetzentwurf verzichtet zwar auf eine kommunale Beschränkung, wie sie zunächst in § 3 Absatz 2 ProstSchG vorgesehen war, überlässt die Ausgestaltung aber den Ländern (§ 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 ProstSchG). Dies führt zu sehr heterogenen Regelungen, die letztlich zum Nachteil der Betroffenen gereichen, da ihnen schwerlich abverlangt werden kann, die unterschiedlichen Bestimmungen der Länder zu kennen. Vor allem nichtdeutsche Prostituierte aus der EU oder aus Drittstaaten, die häufig wechselnd in verschiedenen Ländern tätig sind, wären bei der vorgeschlagenen Regulierung entweder gefährdet, gegen jeweiliges Landesrecht zu verstoßen oder würden gezielt die Länder aufsuchen, deren Regelungen besonders „liberal“ sind, so dass sich in absehbarer Zeit dort Schwerpunkte im Bereich der Prostitution bilden könnten. Dies führt zu einer entsprechenden Belastung der Länder und läuft der erklärten Zielrichtung des Gesetzentwurfs zuwider.“

zu behördlichen Anordnungen gegenüber Prostituierten:

„Insbesondere die in § 11 Absatz 3 und Absatz 4 ProstSchG vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen für behördliche Anordnungen und weitere Maßnahmen sind verfassungsrechtlich bedenklich. Die hier vorgesehene Reglementierung der eigentlich erlaubnisfreien Prostitution steht im Widerspruch zur formulierten Zielsetzung des vorgeschlagenen Gesetzes, Prostituierte schützen zu wollen, und eröffnet weitgehende Eingriffsbefugnisse ohne erkennbare Notwendigkeit.

Die Absätze 3 und 4 beinhalten Generalklauseln, denen es an Bestimmtheit fehlt, und die sogar ein völliges Verbot der vom Grundgesetz nach Artikel 12 geschützten Prostitution ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargestellt, inwiefern bei der erlaubnisfreien Prostitution eine über die bestehenden Eingriffsbefugnisse nach den Ordnungsbehördengesetzen, den Polizeigesetzen oder dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch hinausgehende Gefahrenlage besteht. Die Ausübung der Prostitution unter den Vorbehalt der Beeinträchtigung sonstiger Belange des öffentlichen Interesses zu stellen, ist ein Freibrief für die Verdrängung jeglicher sichtbarer Prostitution.“

zur Pflichtberatung:

Ebenso ist die vorgesehene gesundheitliche Pflichtberatung abzulehnen, da sie alle Voraussetzungen für eine gute, an den Bedarfen der jeweiligen Klientinnen und Klienten orientierte Beratung ignoriert und zudem fachlichen Standards zuwiderläuft. Es ist eine valide Erfahrung, dass Pflichtberatungen keine oder nur sehr begrenzte Wirkung entfalten können. Zudem ist Anonymität gerade bei schwer erreichbaren, besonders vulnerablen Personen unverzichtbar. Insofern sieht § 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausdrücklich die Möglichkeit der geschützten anonymen Beratung vor und hat sich in der Praxis bewährt. Die erfolgreiche HIV-Präventionspolitik der Bundesregierung bestätigt eindrucksvoll die Erkenntnis, dass eine Beratung zu Fragen des sexuellen Verhaltens nur zielführend ist, wenn sie freiwillig erfolgt und anonym möglich ist. Die Einhaltung der Anonymität wurde auch in der Evaluation des Prostitutionsgesetzes im Jahre 2007 als entscheidender Faktor für die Wirkung einer gesundheitlichen Beratung und die Bereitschaft, sich untersuchen zu lassen, beschrieben. Die nunmehrige Abkehr von diesem wichtigen Prinzip gefährdet nicht nur die bisherige erfolgreiche Praxis, sie höhlt auch die Vorschrift des § 19 IfSG aus und ebnet den Weg für die Einführung weiterer Pflichtberatungen für andere vulnerable Gruppen.

zu den gewerberechtlichen Vorschriften für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (Erlaubnispflicht):

„Dies würde auch solche kleinen Betriebe treffen, die typischerweise von Frauen geführt werden und nicht selten besonders gute Arbeitsplätze bieten. Eine solche Gleichsetzung erscheint unverhältnismäßig.

Überdies wären entsprechende kleine Einheiten regelmäßig nur in Gewerbe-und Industriegebieten zulässig. Diese Verdrängung an den Stadtrand läuft dem angestrebten Ziel des verbesserten Schutzes von Prostituierten diametral zuwider. Hinzu kommt, dass kleine Betriebe dort der Konkurrenz durch Großbetriebe ausgeliefert sind, was ihre wirtschaftliche Lage weiter erschwert.“

[…]

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Trennung von Arbeiten sowie Wohnen und Schlafen tatsächlich in der Arbeitswelt eine Selbstverständlichkeit ist. In vielen Branchen haben freiberuflich Tätige oder selbständige Unter-nehmerinnen und Unternehmer oft keine finanziellen Kapazitäten für die Anmietung von zusätzlichen Büroräumen. Entsprechende Ressourcen dürften sicherlich bei den meisten Prostituierten nicht vorhanden sein.

Überdies sind die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele für mögliche Ausnahmen unrealistisch. Es ist beispielsweise für Personen, die zur Ausübung der Prostitution nach Deutschland einreisen, kaum vorstellbar, innerhalb von ein bis zwei Tagen eine separate Unterkunft zu finden. Vielmehr ist zu befürchten, dass Bordellbetreiber, um der Auflage des Gesetzes zu genügen, zusätzlichen Wohnraum zur Verfügung stellen und damit eine ohnehin schon gegebene faktische Abhängigkeit von Prostituierten noch verstärkt würde.

zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes:

„Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Kontroll- und Betretungsrechte zur Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben unerlässlich sind. Allerdings sind die Personenkontroll- und Betretungsrechte (§ 29 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 ProstSchG) sehr umfassend und gehen teilweise weit über vergleichbare Befugnisse nach § 29 Gewerbeordnung, § 3 Schwarzarbeitsgesetz oder § 22 Arbeitsschutzgesetz hinaus. Erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Regelungen scheinen angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Privatsphäre bei Ausübung einer erlaubnisfreien Tätigkeit angezeigt.

Dies gilt insbesondere für diejenigen Fallgestaltungen, bei denen ein Betretungsrecht für Wohnungen und alle weitergehenden Befugnisse bereits dann zugestanden werden, wenn Tatsachen die bloße Annahme rechtfertigen, dass eine Wohnung (oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug) für die Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt wird, ohne die Befugnisse deutlich auf die Überwachung des Prostitutionsgewerbes zu beschränken (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 ProstSchG). In Zusammenschau mit der sehr weitgehenden Ausdehnung der Legaldefinition der Prostituierten werden hierdurch dem Denunziantentum Tor und Tür geöffnet.

Ferner greift § 29 Absatz 1 Nummer 4 ProstSchG mit der Befugnis zur Durchführung jederzeitiger bezüglich Inhalt und Umfang nicht beschränkter Personenkontrollen am Ort der Prostitutionsausübung massiv in die Intimsphäre beziehungsweise in das Persönlichkeitsrecht von Prostituierten und Freiern ein. Die mündliche und schriftliche Auskunftspflicht erstreckt sich nach § 30 Absatz 1 ProstSchG zudem auch auf die Prostituierten, so dass diese vom Umfang der Pflichten und durch das Fehlen von Belehrungspflichten hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO schlechter gestellt und geschützt werden als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze.“

zur Kondompflicht:

Die gesetzliche und mit Bußgeld von bis zu 50 000 Euro (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 ProstSchG; § 33 Absatz 3 Satz 1 ProstSchG) bewehrte Kondompflicht ist mangels Kontrollierbarkeit abzulehnen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist für den Einsatz von Scheinfreiern gegenüber Prostituierten kein Raum. Andere Formen der Kontrolle sind nur schwer vorstellbar und würden die Intimsphäre der Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigen.

Die Hoffnung, Prostituierte könnten unter Berufung auf die Kondompflicht eher die Anwendung des Kondoms sicherstellen, verkennt die Bedingungen, unter denen Menschen in der Sexarbeit arbeiten. Der große Konkurrenzdruck führt allenfalls dazu, die Leistung „ohne“ hochpreisiger anzubieten.

zum Inkrafttreten

Die Ausschüsse halten das Datum für das Inkrafttreten des ProstSchG, den 01. Juli 2017, für unrealistisch. Sie setzten das Datum 01.01.2018 fest.

Das komplette Papier könnt ihr hier downloaden (als pdf):

Bundesrat – Drucksache 156/1/16

Nachtrag: In der ersten Variante dieses Textes wurde fälschlicherweise behauptet, dass der Bundesrat selbst das Prostituiertenschutzgesetz „verreißt“. Das stimmt jedoch nicht. Richtig ist: bei dem Papier handelt es sich um eine Empfehlung der Ausschüsse an den Bundesrat.

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