Die Sache mit der „Anmeldeversuchsbescheinung“…

BMFSFJ: Die Verzögerungen in der Umsetzung des Gesetzes können nicht zu Lasten der Betroffenen gehen.

Am Ende dieses Monats endet die Übergangsregelung des Prostituiertenschutzgesetzes. Weil es aber mehrere Bundesländer zum 01. Januar 2018 nicht schaffen werden, entsprechende Landesverordnungen vorzuweisen bzw. die zuständige Behörden (für u.a. die Anmeldung) zu bestimmen, herrscht bei vielen Prostituierten Unsicherheit.

Aus diesem Grund hat Johanna Weber, Vorstandsmitglied und Mitbegründerin des BesD, beim Bundesfamilienministerium angefragt. Und, erstaunlich, sie hat umgehend Antwort erhalten. Antwort von der Referentin des Referats „Schutz von Frauen vor Gewalt“, Anne Laute. Ziemlich eindeutig und unmissverständlich klärt diese Fragen zur „Anmeldeversuchsbescheinigung“, zur räumlichen Gültigkeit von Anmeldebescheinigungen sowie zu Verhaltensregeln und Auskunftspflichten während der gesundheitlichen Beratung.

Wer sich jetzt fragt, wass denn nun schon wieder eine „Anmeldeversuchsbescheinung“ sein soll: das ist ein offizieller Beleg darüber, dass sich ein/e Sexarbeiter/in bereits bei der zuständigen Behörde um einen Termin bemüht hat. Damit er/sie ohne den notwendigen Ausweis aber schon einmal arbeiten kann, wird eben übergangsweise jene Bescheinigung ausgehändigt. Halt eine Bescheinigung über den Anmeldeversuch, wie blöd das auch immer klingt.

BMFSFJ: „Die Verzögerungen in der Umsetzung des Gesetzes können nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Darüber hinaus stehen Ihnen jederzeit Rechtsbehelfe gegen öffentlich-rechtliche Entscheidungen, also gegen jede Art von Verwaltungshandeln in Deutschland zu.“

Die komplette Anfrage an das Familienministerium (inkl. Antwort) ist auf berufsverband-sexarbeit.de nachzulesen: Anfrage an das Familienministerium: VorĂĽbergehende Prostituierten-Ausweise & Chaos-Gesundheitsberatung 

WeiterfĂĽhrende und ergänzende Tipps rund um den Umgang mit der Verzögerung bei der Anmeldung liefert Johanna Weber auf dem Mitgliederblog des BesD: TIPPS zum Umgang mit dem Prostituierten-Schutz-Gesetz (ProstSchG)

rmv

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