Erlaubt oder verboten? Mit welchen Bildern dürfen Huren werben?

Was die Jugendschutzbestimmungen in Deutschland wirklich dazu sagen

„Aufgrund neuer Jugendschutzbestimmungen ist es nicht mehr gestattet, Werbung für Prostitution unter 21 Jahren zu machen“, heißt es auf der Webseite eines unserer Mitbewerber . Ist das wahr? Woher stammt die Info? Gleich zur Beruhigung: Die Aussage stimmt nicht! Eine solche Jugendschutzbestimmung existiert nicht!

Immerhin wäre eine solche Regelung mehr als einschneidend für viele Prostituierte. Sie widerspräche zudem sowohl dem ProstG als auch dem ProstSchG. In letzterem heißt es zum Thema Werbeverbot zwar:

(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt, oder
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen.

Weil Punkt 2 aber relativ schwammig ist, erklärt der Gesetzgeber im „Besonderen Teil“ (abgedruckt im Gesetzentwurf vom 07.07.2016):

Zwar kann seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr jede Form der Werbung für Prostitution als verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, es muss jedoch grundsätzlich weiterhin möglich sein, aggressiven und ausufernden Formen der Werbung für sexuelle Dienstleistungen entgegenzutreten. Dies soll durch die Regelung in Nummer 2 sichergestellt werden. […]

Das heißt also, Huren, Escorts, Trans etc. können auf deutschen Erotikführern in der bisherigen Form weiterhin legal werben. Hin und wieder mischt sich aber dennoch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bzw. das von Bund und Ländern finanzierte Unternehmen Jugendschutz.net ein. Vor allem, wenn Bildmaterial und Texte tendentiell Richtung Pornografie gehen oder deutsche Webseiten nicht über ein sicheres Altersverifikationssystem verfügen.

Da kommen wir gleich wieder zu unserem Mitbewerber. Dieser informiert u.a. über verbotenes Bildmaterial:

1. Verboten sind Bilder, die selbstbefriedigende Handlungen zeigen oder solche andeuten.
2. Verboten sind Bilder, die den Bildfokus zu stark auf Geschlechtsmerkmale richten.
3. Verboten sind Bilder, die Gewalt darstellen (Fesseln, Flagellationen).
4. Verboten sind Bilder, mit DDs, Vibratoren, Plugs etc.

… und untermauert dies mit einer Bilderreihe die vermeintlich von jener „neuen Jugendschutzverordnung“ herrührt. Zugrunde läge dem ein Beschluss des Gesetzgebers über „schärfere Jugendschutzbestimmungen für deutsche Webseiten“. Quellenangabe: ein „Auszug aus dem Schreiben der Kommission für Jugendschutz (KJM)“.

Doof nur, dass sich eine wie oben gelistete Einteilung gar nicht a priori festlegen lässt. Wann sind selbstbefriedigende Handlungen angedeutet, wann nicht? Was heißt Brüste zu stark in den Fokus richten? Anbieter von Sexspielzeugen präsentieren Dildos. Warum dürfen Huren solche nicht mit auf dem Bild haben? Sind Plüschhandschellen gewaltverherrlichend? Der Interpretationsspielraum bei all dem ist einfach zu groß. Somit gibt es gar keine rechtlich einwandfreie Listung, wann ein Bild pornografische Tendenzen aufweist und wann nicht. Zudem wandelt sich seit Jahren die Akzeptanz von Sexualität. Was einst als sexuell anstößig oder pornografisch galt, ist es schon lang nicht mehr.

Was hat es also mit dem „Schreiben der JKM“ auf sich? Ich mutmaße mal, dass es sich dabei um eine Abmahnung der Kommission an den Seitenbetreiber handelt. Auch wir haben 2013 eine ähnliche erhalten. Letztlich ist es so, dass Landesmedienverbände, KJM oder jugendschutz.net neben explizit pornografischen Inhalten subjektiv urteilen (dürfen), was jugendgefährdend ist und was nicht. In unserem Fall ging es auch um in einzelnen Inseraten veröffentlichtes Textmaterial (ähnlich einer weiteren Auflistung unseres Mitbewerbers).

Doch auch bei Texten und Schlagwörtern hält sich der Gesetzgeber und seine handelnden Organe bedeckt. Vermeintliche Verfehlungen werden angemahnt oder angezeigt, eine wünschenswerte Klarheit gibt es aber nicht. Folgende Antwort hatten wir per Mail erhalten:

„leider führt jugendschutz.net keine Liste mit Begriffen, die auf einer Web-Seite nicht verwendet werden dürfen. Eine solche Liste zu erstellen wäre auch nicht seriös, da nicht von einzelnen Begriffen auf das Gesamtangebot geschlossen werden darf, sondern immer der Gesamtkontext betrachtet werden muss“

„Grundsätzlich noch ein Hinweis: die von mir in der Abmahnung genannten Beispiele haben nur exemplarischen Charakter. Das bedeutet, dass Sie Ihr gesamtes Angebot jugendschutzkonform gestalten und überarbeiten müssen und es nicht ausreicht, dass lediglich die im Schreiben von jugendschutz.net genannten Beispiele entfernt werden.“

Dies zeigt: Abmahnen geht, die Bereitstellung einer Liste der abmahnwürdigen Begriffe nicht. Hier wird den Jugendschutzorganen also Macht verliehen, subjektiv und willkürlich über Moral und Anstand zu entscheiden und exekutiv zu walten.

Genauso dubios sieht es dann auch beim Thema Bilder aus. Die wie oben angesprochen bereitgestellte Liste stammt nämlich sehr wahrscheinlich nicht von der Jugendschutzkommission. Eher aus der „Berliner Liste“, einer unverbindlichen Empfehlung des Rechtsanwalts Marko Dörre, der auch Jugendschutzbeauftragter vieler Erotikportale ist. Übrigens: auch wir richten uns mehrheitlich nach jener „Berliner Liste“. Das erklärt auch, warum wir das eine oder andere Bild unserer Inserentinnen nicht frei oder nur verpixelt veröffentlichen. Zur regelmäßigen Verwunderung der Kundinnen…

Was sagt denn nun die Gesetzgebung?

Gerade erst (am 01.09.2017) ist die Neufassung des „Staatsvertrag für Rundfunk und Medien (RStV)“ in Kraft getreten. Kein Wort zum Thema Prostitution, zu Rollenbildern oder Bildmaterial mit sexuellen Posen. Ebenso kein Passus im „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)“. Lediglich in § 5 JMStV werden entwicklungsbeeinträchtigende Angebote geregelt. Nicht im Gesetz selbst aber in einer Ausführung des KJM heißt es:

Entwicklungsbeeinträchtiend sind „jugendschutzrelevante Inhalte, die zwar ein Wirkungsrisiko vermuten lassen, aber nicht jugendgefährdend sind und deshalb weniger strengen Beschränkungen unterliegen. Sie dürfen verbreitet werden, wenn Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie nicht wahrnehmen können.“ Beurteilungskriterien für entwicklungsbeeinträchtigende Sexualdarstellungen ist u.a. die „Verharmlosung oder Idealisierung von Prostitution oder promiskuitivem Verhalten.“

Wir konstatieren:
Die vom Mitbewerber angeführten „Neuen Jugendschutzbestimmungen“ gibt es nicht. Und zurück zum Anfang des Beitrags, zum Verbot der Werbung für Prostitution unter 21 Jahre: Keine Ahnung woher der Irrglaube kommt, aber so ein Verbot existiert nicht (korrigiert uns bitte!). Lediglich (leider) heißt es immmer noch im § 232 StGB – Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung: „Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.“ Das hat aber nichts mit genanntem Werbeverbot gemein.

rmv

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