Hamburger Sozialgericht spricht historisches Urteil

Sprung aus dem zweiten Stock als Arbeitsunfall anerkannt – Sexarbeiterin ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bekommt Unfallversicherungsschutz zugesprochen

„Ist eine Prostituierte selbstständig oder angestellt? Von der Antwort hängt ab, ob sie bei einem Unfall versichert ist. Ein Gericht entschied nun für eine Frau, die vor ihrem rabiaten Zuhälter geflohen ist“, schrieb am Freitag „Spiegel Online„. Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen einer osteuropäischen Prostituierten, die 2012 in einer Hamburg Modellwohnung anschaffen ging, und der Berufsgenossenschaft.

So war die Klägerin vor ihrem gewalttätigen Zuhälter aus dem Fenster geflohen, wobei sie sich schwer verletzte (Mehrfragmentfraktur). Noch heute sei sie aufgrund der erlittenen Verletzung arbeitsunfähig. Weil sie aber weder als selbstständige Unternehmerin tätig war noch einen Arbeitsvertrag vorweisen konnte – noch dazu war ihr gar nicht erlaubt in Deutschland zu arbeiten, sie besaß in diesem Zeitraum lediglich ein Touristenvisum – verwehrte man ihr den Schutz der beruflichen Unfallversicherung. Im Prozess der bereits im Juli 2016 beendet und im August für rechtskräftig erklärt wurde (das Urteil ist unter dem Aktenzeichen: S 36 U 118/14 veröffent), entschied das Hamburger Sozialgericht allerdings zugunsten der Prostituierten.

Das Gericht begrĂĽndete sein Urteil wie folgt:

„[…] Die Klägerin war zum Zeitpunkt auch versicherte Person, da sie als Prostituierte in Hamburg einer Beschäftigung nachgegangen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich bei Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrages angenommen, wobei dieser keine konstitutive Bedeutung hat, sondern es auf die tatsachlichen Verhältnisse ankommt (BSG, Urteil vom 04. Dezember 1958, Az. 3 RK 3/56; BSG, Urteil vom 29. September 1965, Az. 2 RU 169/63). Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist daher weiter als derjenige des arbeitsrechtlichen Arbeitsvertrages, wenn auch eine Beschäftigung stets anzunehmen ist, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Es kommt daher für das Vorliegen einer Beschäftigung nicht auf den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages, sondern auf den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfugungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten an (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1976, Az. 2 RU 6/76). Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen nichtselbständiger Arbeit ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV zunächst die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber, die in aller Regel, aber nicht wesensnotwendig mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit verbunden ist (Schlegel in: Schulin, HS-UV, § 14 Rn. 14; Bieresborn in jurisPK-SGB VII Rn 19 ff). Vielmehr ist entscheidend die persönliche Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Art der Arbeitsausführung (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981, Az. 12 RK 63/79; BSG, Urteil vom 28. November 1990, Az. 5 RJ 87/89; BSG, Urteil vom 14.12.1999, Az. B 2 U 38/98 R; BSG, Urteil vom 10. August 2000, Az. B 12 KR 21/98). […]“

Auch legten die Richter in ihrer Begründung dar, dass es sich bei der Arbeit der Klägerin nicht um eine selbständige Tätigkeit gehandelt habe.

Theresa Tschenker von der der Humboldt Law Clinic fĂĽr Grund- und Menschenrechte bezeichnet das Urteil als „wegweisend“. Auf http://grundundmenschenrechtsblog.de schreibt sie:

„Die Umstände, unter denen die Klägerin arbeiten musste, sind zwar schockierend. Dennoch oder vielmehr gerade deswegen, muss sie ein Recht auf dieselben Leistungen wie andere Arbeitnehmer*innen haben. Das Urteil ist für Sexarbeiter*innen deshalb so entscheidend, weil das Klischee im Raum stand, Prostituierte seien immer als Selbständige zu behandeln. Dieses Vorurteil sollte eigentlich schon § 3 des Prostitutionsgesetzes aus der Welt schaffen, der Folgendes besagt: Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen. Mit dem rechtskräftigen Urteil ist nun klar, dass es auch abhängig Beschäftige in dieser Branche gibt und sie somit unter den Anwendungsbereich vieler Leistungen des Sozialgesetzbuches fallen. Insbesondere die Betroffenen von Arbeitsausbeutung und/oder Menschenhandel können davon profitieren. Für diese Personengruppe war es bisher besonders schwierig eine Entschädigung für ihre Verletzungen zu erhalten. Selbst wenn die*der Täter*in zu Schmerzensgeld verurteilt werden würde, gibt es bei diesen Personen finanziell oft nicht viel zu holen. In solchen Fällen soll der Staat als Anspruchsgegner nach dem Opferentschädigungsgesetz einspringen. Allerdings sind die Anforderungen an einen solchen Anspruch sehr viel höher, da ein tätlicher Angriff nach § 1 Abs. 1 OEG vorliegen muss.“

Das Urteil ist als download verfĂĽgbar: S 36 U 118/14
Eine Handreichung für Beratungsstellen hat der Rechtshilfefonds des Deutschen Instituts für Menschenrechte veröffentlicht: „Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz und der gesetzlichen Unfallversicherung. Betroffenen von Ausbeutung und Gewalt zu ihren Rechten verhelfen„

rmv

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