Lockdown light = Paysexverbot light

Wie die Bundesländer beim Thema Prostitution noch immer unterschiedlich verfahren

Zum 02. November 2020 sind bundesweit neue Landesverordnungen in Kraft getreten – mit erneut harten Einschnitten für einzelne Einrichtungen aus Gewerbe, Freizeit und Kultur. Ob sich wirklich alle Maßnahmen als sinnvoll erweisen, wir wollen es hoffen.

Dennoch herrscht teilweise Unverständnis. So argumentieren Gastronomen, Hoteliers und Kulturtreibende durchaus schlüssig, wenn sie die rigorose und umfasende Schließung ihrer Einrichtungen kritisieren. Immerhin werden dort die Hygienemaßnahmen größtenteils penibel eingehalten…

Und wie sieht es im und um das Rotlicht aus? Komischerweise auch im Lockdown 2.0 gar nicht so eindeutig wie man meinen sollte. Denn schon wieder urteilen hier die Bundesländer unterschiedlich. OK, eines haben alle gemein. Bordelle und ähnliche Betriebe müssen republikweit ihre Pforten schließen. Aber das war es dann auch schon mit der Einigkeit. Wie nämlich mit Sexdienstleister_innen verfahren wird… ja, da gibt es zwei Lager: entweder erlaubt oder verboten.

Verstehen kann man das nicht so recht, denn offensichtlich hängt das weder mit den einzelnen Inzidenzwerten der Länder ab noch mit dem parteipolitischen Lager der jeweiligen Landesregierung. Teilweise, so mag man meinen, hingegen mit der wirtschaftlichen Einordnung von Sexarbeit aus dem Blickwinkel der zuständigen Landesbehörden. Wie meinen? Naja, scheinbar sehen einige Ämter Prostitution im Sektor „Freizeit, Kultur und Sport“ angesiedelt. OK! Kann man machen… Wenn es denn in der Gesamtbetrachtung unseres Gewerbes (über Corona hinaus) auch so wäre: Sexdarbeit als Kulturgut oder gar als anerkannte Körperertüchtigung? Hmmm, sollte man mal drüber nachdenken. Aber nun weg von diesem Kuriosum und zurück zum eigentlichen Thema.

Im folgenden ein kleiner Überblick der 16 Bundesländer (samt Auszug aus den zum 2.11. wirksamen Verordnungen).

Kategorie I

Prostitutionsbertiebe verboten, aber reine Sexdienstleistungen erlaubt

HESSEN

Freizeit, Kultur und Sport

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:

c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

RHEINLAND PFALZ

Freizeit und Kultur

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:

– Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

BAYERN

§ 11

Freizeiteinrichtungen

(6) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

THÜRINGEN

§ 6 Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und -angebote, Sport

(2)  Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind:

7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,

BRANDENBURG

§ 22

Schließungsanordnung

2. Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,

SACHSEN

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen

SACHSEN-ANHALT

Vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 dürfen für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden

Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge;Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden

BREMEN

§ 4 Schließung von Einrichtungen

3. Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution und Swingerclubs,

NIEDERSACHSEN

Prostitutionsstätten jeder Art müssen im November geschlossen bleiben.

BADEN-WÜRTTEMBERG

§ 13 Betriebsverbote

Es wird untersagt der Betrieb von

2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird.

Kategorie II

Alles verboten: sowohl Prostitutionsbertiebe als auch sexuelle Dienstleistungen

BERLIN

§ 7 Verbote

(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.

HAMBURG

§ 4b Vorübergehende Schließung von Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(2) Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1349), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Dienstleistungen mit Körperkontakt werden verboten. Dazu zählt auch Prostitution.

SAARLAND

§ 7

Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

NRW

So gilt ab dem 2. November…

– Zu schließen sind:

+ Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

– Untersagt sind zudem körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme des Friseurhandwerks und der Fußpflege sowie medizinisch notwendiger Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapien.

MECKLENBURG-VORPOMMERN

§ 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

Anl. 25 Absatz 30

Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen.

rde

Nach oben scrollen