Einkommensteuergesetz

§ 18

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

  1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
  2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
  3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
  4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient. § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

>>Eine Besteuerung als freier Beruf gem. § 18 EStG kommt nicht in Betracht. In § 18 I EStG ist ein Katalog von Tätigkeiten aufgeführt, die der Gesetzgeber als freie Berufe und sonstige nicht gewerbliche selbstständige Arbeit ansieht und der nach ganz herrschender Meinung für die Einordnung der dort nicht genannten Tätigkeiten maßgeblich ist. Prostitution ist in § 18 EStG nicht erwähnt und kann auch nicht als ähnlicher Beruf im Sinne von § 18 I Nr. 1 EStG eingeordnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss ein dort nicht genannter Beruf einem der Katalogberufe, die dort aufgezählt sind, in seinen wesentlichen Punkten ähnlich sein. Eine Ähnlichkeit mit der Gruppe der genannten Berufe, eine „Gruppenähnlichkeit“ genügt nicht. Betrachtet man die in § 18 I Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe, muss man feststellen, dass Prostitution keiner der dort genannten Tätigkeiten in ihren wesentlichen Zügen ähnlich ist. Auch eine Einordnung unter § 18 I Nr. 3 als „sonstige selbstständige Arbeit“ ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich. Eine Tätigkeit darf nur dann als „sonstige“ i. S. v. § 18 I Nr. 3 EStG angesehen werden, wenn sie den im Gesetz genannten Tätigkeiten „ganz ähnlich“ ist. Dies trifft auf Prostitution in keiner Weise zu.<<

Quelle: „Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes. Abschlussbericht“; Sozialwissenschaftliches Frauenforschungsinstitut Kontaktstelle praxisorientierte Forschung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg; November 2005

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