Jugendschutzgesetz

Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit

§ 4 Gaststätten

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.


Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt in seiner Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ aus:

Halten sich Kinder und Jugendliche an einem Ort auf, an dem ihnen eine Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl droht, sind sie von der Polizei oder der nach Landesrecht zuständigen Ordnungsbehörde aus dieser Gefahrenlage zu bringen. Dabei muss es sich nicht um bereits grundsätzlich problematische Orte handeln (z.B. Bordelle, Drogenumschlagplätze), es kommt auf die konkrete Sachlage an, in der sich ein Kind oder eine Jugendliche oder ein Jugendlicher an einem bestimmten Ort befindet. Eine verlassene Straße kann mitten in der Nacht für orientierungslose Kinder auch ein jugendgefährdender Ort sein.

Jugendlichen darf der Aufenthalt in Nachtklubs und Nachtbars zu keiner Zeit und auch nicht in Begleitung eines Erwachsenen gestattet werden. Zu den Nachtklubs und Nachtbars zählen auch Angebote wie Stripteasebars, Animierbetriebe, Swingerklubs oder Betriebe der Prostitution.

Bei der Entscheidung, welche Orte im Einzelfall als jugendgefährdend anzusehen sind, ist zu berücksichtigen, dass moralische und sozial­ethische Grundeinstellungen einem stetigen Wandel unterliegen. Nach heutiger Auffassung sind demnach als jugendgefährdende Orte außer den bisher genannten anzusehen:

– Orte, auch öffentliche Plätze und Straßen, an denen der Prostitution nachgegangen wird, […]

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