Freier im ProstSchG

Der Artikel 1 des „Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)“ ist in 8 Abschnitte unterteilt. Von folgenden Regelungen und Pflichten sind Freier betroffen:

AO, FO, natur … ist nicht mehr – Kondompflicht gilt!

Laut Abschnitt 6, § 32 besteht mit Inkrafttreten des Gesetzes eine allgemeine Kondompflicht. Diese trifft auf jegliche Art des Sexualverkehrs zu. Bei Zuwiederhandeln kann Freiern ein erhebliches Bußgeld drohen.

§ 32 – Kondompflicht

(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“ gibt zudem folgendes zur Kenntnis:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 6 (Verbote; Bußgeldvorschriften)
Zu § 32 (Kondompflicht; Werbeverbot)
Zu Absatz 1

Im Interesse der Prävention sexuell übertragbarer Erkrankungen und damit zum Schutz sowohl von Prostituierten als auch von deren Kunden oder Kundinnen sowie mittelbar betroffener Personen und der Allgemeinheit wird durch Absatz 1 eine Verpflichtung von Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen zur Verwendung von Kondomen beim entgeltlichen Geschlechtsverkehr eingeführt. Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.

Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab; männliche Kunden und männliche Prostituierte sind folglich beim Geschlechtsverkehr im Rahmen der Kundenbeziehung stets verpflichtet, ein Kondom zu verwenden. Weibliche Prostituierte und Kundinnen sind ebenfalls Adressatinnen der Norm; sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom am Körper des männlichen Prostituierten oder Kunden zum Einsatz kommt. Daher sind auch sie als Verpflichtete des Kondomgebots aufgeführt.

Aus Sicht von Prostituierten bildet die Vorschrift eine Berufsausübungsregel, die jedoch – wie auch schon die bereits in zwei Bundesländern bestehenden landesrechtlichen Vorschriften – zum Schutz der genannten Rechtsgüter gerechtfertigt ist.

Mit der Vorschrift werden vor allem Prostituierte gegenüber Kunden, Betreibern und Personen ihres Umfeldes darin bestärkt, zum eigenen Schutz auf der Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken zu bestehen und sich anderslautenden Kundenwünschen zu widersetzen, indem sie auf das Verbot verweisen. Die Vorschrift knüpft damit für ihre Implementierung am eigenen Schutzinteresse der Prostituierten an. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden und Kundinnen. Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die

Kondompflicht solle durch Einsatz von „Scheinfreiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln
durchgesetzt werden, ist damit kein Raum. […]


Bußgeldregelungen – Strafen bis zu 50.000 möglich

Wer sich an einzelne Regelungen des ProstSchG nicht hält, begeht zuweilen eine Ordnungswidrigkeit. In der Folge wird eine Geldbuße fällig. Freier handeln dann ordnungswidrig, wenn sie nachweislich Geschlechtsverkehr ohne Kondom hatten (Geldbuße bis zu 50.000 Euro). Die Bußgeldvorschriften sind im einzelnen in Abschnitt 6, § 33 geregelt.

§ 33 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Allgemeine Teil“ gibt zudem folgendes zur Kenntnis:

Erfüllungsaufwand nach Normadressat und Vorgabe
a) Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird in Gestalt der Kondompflicht nach § 31 Absatz 1 eine neue Vorgabe eingeführt. Diese verursacht jedoch keinen quantifizierbaren Zeit- oder Sachaufwand, da davon auszugehen ist, dass Kunden und Kundinnen von Prostituierten entweder von Kondomen Gebrauch machen, die in Prostitutionsgewerbebetrieben oder von Prostituierten bereitgestellt werden, oder dass sie ohnehin unabhängig von der gesetzlichen Pflicht schon aus Eigeninteresse und zum gesundheitlichen Selbstschutz für die Bereitstellung von Kondomen Sorge tragen.

Im „Besonderen Teil“ des Gesetzentwurfs vom 07.07.2016 steht zudem:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 6 (Verbote; Bußgeldvorschriften)
Zu § 33 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 3

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer als Kunde oder Kundin den Geschlechtsverkehr ohne Kondom ausübt. Kunden und Kundinnen können auch dann wegen eines Verstoßes gegen die Kondompflicht belangt werden, wenn nach der jeweiligen Art der Sexualpraktik das Kondom nicht am eigenen Körper, sondern am Körper des Prostituierten zum Einsatz kommen müsste.


Gesundheitliche Beratung nur für Prostituierte erforderlich!

Das Gesetz schreibt ausschließlich Prostituierten vor, regelmäßig gesundheitliche Beratungen vorzunehmen. Derlei Verpflichtungen gibt es hingegen nicht für Freier. Gesundheitsberatungen und -untersuchungen liegen daher allein in deren Eigenverantwortung.

Des Freiers PKW ist kein Prostitutionsfahrzeug!

Paragraph 2 „Begriffsbestimmungen“ bietet in Absatz 5 etwas Interpretationsspielraum. Unter Umständen kann dieser zu einem Missverständnis führen. So wird darin bestimmt, dass es sich bei Kraftfahrzeugen, die für den entgeltlichen Geschlechtsverkehr bereitgestellt werden, um Prostitutionsfahrzeuge handelt. Das heißt also, auch diese sind als mobile Anlage anmelde- und erlaubnispflichtig. Doch keine Angst. Hier sind nicht die eigenen PKW, Wohnmobile oder LKW der Freier gemeint.

§ 2 – Begriffsbestimmungen

(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Eine entsprechende Erläuterung befindet sich im „Besonderen Teil“ des Gesetzentwurfs vom 07.07.2016:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 5

„Ein vom Kunden genutztes eigenes oder fremdes Fahrzeug, das zum Zweck der Prostitution genutzt wird, fällt nicht unter Absatz 5.“


Schutzbedürftigkeit der Kunden…

Das ProstSchG beinhaltet insbesondere Auflagen für Sexarbeiter/innen und Betreiber/innen. Bestimmungen für Freier gibt es lediglich im Sinne der Kondompflicht. Dennoch werden „Kunden“ von Prostituierten in weiteren Paragraphen zumindest genannt. So können Behörden u.a. Anordnungen „zum Schutz der Kundinnen und Kunden“ erlassen…:

Abschnitt 2 & 3

§ 11 – Anordnungen gegenüber Prostituierten
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Prostituierten jederzeit Anordnungen zur Ausübung der Prostitution erteilen, soweit dies erforderlich ist
1. zum Schutz der Kundinnen und Kunden oder anderer Personen vor Gefahren für Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Gesundheit,

§ 17 – Auflagen und Anordnungen
(1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit diese erforderlich sind
1. zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden,
2. zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit,

§ 18 – Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen
(1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind
1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden,

(3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 21 Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung
(2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforderungen genügen 1. zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie der Kundinnen und Kunden.


Auswirkungen auf die Kosten für Sexdienstleistungen

Mit dem ProstSchG kommt auf die Länder ein erheblicher bürokratischer und damit finanzieller Aufwand zu. Ob die Kosten für die Gesundheitsberatungen und die Anmeldebescheinigungen auf die Sexarbeiterinnen umgeleitet und wie hoch sie ausfallen werden, ist aktuell noch nicht umfassend geklärt. Zudem wird es keine einheitliche Regelung geben. Ist eben Ländersache. Ähnlich sieht es für Betreiber aus, denn auch diese müssen sich mit einem bürokratischen Mehraufwand herumschlagen.
Über kurz oder lang wird wohl zu erwarten sein, dass etwaige Kosten am Ende auf den Freier zurückfallen werden. Sexdienstleistungen werden also mittelfristig teurer.

Auswirkungen auf Einzelpreise

Folgende Anhaltspunkte gibt es in den Erläuterungen des Gesetzentwurfs vom 07.07.2016:

F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Betreiber von Prostitutionsgewerben die Kosten ihres Erfüllungsaufwands an Kundinnen und Kunden weitergeben.

A. Allgemeiner Teil
VI. Gesetzesfolgen
5. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Betreiber von Prostitutionsgewerben die Kosten ihres Erfüllungsaufwands an Kunden weitergeben.

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