Was spricht für Prostitution und Sexarbeit?
1. Jeder Mensch hat ein Recht auf Selbstbestimmung.
2. Jeder Mensch hat eine freie Wahl der Arbeitstätigkeit.
3. Die freiwillig ausgeübte Prostitution ist eine autonome Entscheidung des Einzelnen. Sie sollte zudem bereits mit der Erlangung der Volljährigkeit getroffen werden können. Eine Arbeitserlaubnis ab 21 Jahre ginge hingegen an der Wirklichkeit Vorbei, da hier nicht, wie bspw.in Berufen aus dem Bereich der Personenbeförderung oder auf Grundlage des Sprengstoffgesetzes, andere Menschen vor der Unerfahrenheit der Berufseinsteiger zu schützen sind. Warum sollten also Prostituierte vor sich selbst geschützt werden müssen.
4. Eine öffentliche Präsenz bewirkt mehr Sicherheit und weniger Gesundheitsrisiken für die Sexarbeiter/innen.
5. Nur wenn Prostitution legal ist, kann klar zwischen Sexarbeit auf der einen Seite und „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ sowie Vergewaltigung auf der anderen Seite getrennt werden.
6. Würde Sexarbeit kriminalisiert, wäre die rechtliche Sicherheit der Sexarbeiter/innen kaum noch gewährleistet.
7. Tatbestände wie Vergewaltigung, gemeinschaftliche Vergewaltigung, Nötigung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzung werden bereits ausreichend durch gesetzliche Regelungen abgedeckt. D.h. auch Prostituierte werden durch die Sanktionierung entsprechender Rechtssverletzungen geschützt.
8. Prostitution ist nicht das gleiche wie Zwangsprostitution, denn ersteres ist eine berufliche Tätigkeit. Dabei wird kein Körper verkauft sondern eine sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten.
9. Eine Ächtung und Stigmatisierung der Sexarbeiter/innen ist nicht mit ethischen und humanistischen Grundsätzen vereinbar.
10. Zum Thema freiwillige Berufsausübung: Freiwilligkeit ist nicht daran geknüpft, ob jemand etwas gerne oder nicht gerne tut. Somit darf einem/r unglücklichen Sexarbeiter/in nicht pauschal unterstellt werden, den Beruf unter Zwang auszuüben. Von einer Vermischung der Begriffe „freiwillig“ und „gerne“ muss deutlich Abstand genommen werden.
11. Nur in einem Land, in dem Prostitution uneingeschränkt legal ist, können Sexarbeiter/innen Sozialversicherungen abschließen, in die Rentenkassen einzahlen, steuer- und arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, ihren Lohn einklagen usw..
12. Jeder Berufstätige möchte in seinem Job verständlicherweise angenehme und sichere Arbeitsbedingungen vorfinden. Damit auch Sexarbeiter_innen, ob nun in einem Beschäftigungsverhältnis befindlich oder selbständig tätig, sicher und unter gewissen Standarts in Bordellen, Laufhäusern, Clubs etc. arbeiten können, muss gesetzlich weiterhin gelten, dass sich Betreiber/Vermieter bei Schaffung jener Standarts nicht der “Förderung der Prostitution” strafbar machen. Auch dürfe diesen damit nicht pauschal unterstellt werden, die dort eingemieteten Frauen seien eigentlich scheinselbstständig. Zu sicheren Arbeitsbedungungen zählt ebenso, dass Prostituierte – allein aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht – von Seiten des Staates vor behördlicher Willkür, Stigmatisierung, Zwangsouting und -registrierung geschützt werden.
13. Vermeindlich unzureichende Handlungsspielräume und Kontrollmöglichkeiten der Polizeibehörden sind im Gegensatz zu häufig verlautbarten Behauptungen keine Sache eines wie auch immer gearteten Prostitutionsgesetzes. Entsprechende rechtliche Regelungen und Befugnisse sind ausschließlich im Polizeigesetz verankert – zudem Ländersache. Dass die Entkriminalisierung der Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. die polizeilichen Möglichkeiten zur Kontrolle des Milieus einschränke und dadurch Zwangsprostitution und Menschenhandel begünstige, ist indes unbewiesen. Ebenso etwaige Verlautbarungen, Sexarbeit fände persé in einem kriminellen Umfeld statt. Mit solchen Behauptungen werden statt dessen gezielt Ängste, Klischees und Abwehrhaltungen gegenüber Prostitution erzeugt.
14. Das vermehrte Aufkommen von Armutsprostituierten aus z.B. Bulgarien und Rumänien hat seine Ursache nicht in der Liberalisierung der Prostitution in Deutschland, sondern in der EU-Osterweiterung.
15. Der Wunsch/das Bedürfnis nach Sex sowie dessen Ausführung ist ein menschliches Grundbedürfnis und somit weder gesellschaftlich noch politisch zu unterbinden – Verbot (Prohibition), Repression oder Segregation daher völlig realitätsfern.
16. Sexarbeit ist viel zu facettenreich, als dass man es pauschal auf nur ein paar Professionen eingrenzen könnte. Beispiele (hier jeweils die weibliche Form): Prostituierte in Bordellen, Clubs, Terminwohnungen oder auf dem Straßenstrich, Dominas, Escorts, Callgirls, Thai- und Tantramasseurinnen, Sexualbegleiterinnen/-assistentinnen, Pornodarstellerinnen, Livecam-Girls (Sybersex) uvm.. Sexarbeit als Haupterwerbstätigkeit ist die eine Sache. Daneben gibt es etliche Hobby- und Gelegenheits(prostituierte), Frauen, die über Auktionsbörsen, Crowdfunding- und Seitensprungportalen oder auch im erweiterten Bekanntenkreis private Sex-Treffen gegen ein Entgelt anbieten um damit ihre Haushaltskasse etwas aufzustocken.