Sexworker im ProstSchG

Der Artikel 1 des „Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)“ ist in 8 Abschnitte unterteilt. Von folgenden Regelungen und Pflichten sind Sexdienstleister/innen betroffen:

Wer gilt denn nun als Sexworker?

Laut Abschnitt 1, §2 fallen unter den Begriff Prostituierte jene Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Also erotische Handlungen an, vor oder mit einer weiteren anwesenden Person vornehmen. Vorführungen, Webcam-Shows oder dergleichen gelten demnach nicht als SDL.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

Anmeldepflicht

Laut  Abschnitt 2 müssen sich Prostituierte ab dem 01.07.2017 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit persönlich bei der „zuständigen Behörde“ anmelden (. Dort wird ihnen eine sogenannte Anmeldebescheinigung – eine Art „Hurenpass“ – ausgestellt. Gültig ist diese dann 2 Jahre (für Personen unter 21 Jahren nur ein Jahr lang). Wer sich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung ausstellen lassen will, erhält eine sogenannte Aliasbescheinigung. Wichtig: Um die Arbeitserlaubnis zu erhalten, ist ein Nachweis über eine in Anspruch genommene Gesundheitsberatung notwendig.

Entsprechend einer im Gesetz (Abschnitt 8, § 37) verankerten Übergangsregelung müssen Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, ihre Tätigkeit erst zum 31. Dezember 2017 bei der „zuständigen Behörde“ anmelden.

Achtung: Laut ProstSchG muss die Anmeldebescheinigung immer mit sich geführt werden.

§ 3 bis 6 – Anmeldepflicht, Anmelde- und Aliasbescheinigung

§ 3 Anmeldepflicht für Prostituierte

(1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

(2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der Anmeldebescheinigung getroffen hat, ist die Tätigkeit in diesem Land auch bei der dort zuständigen Behörde anzumelden.

(3) Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

§ 4 Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise
(1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Angaben zu machen:
1. den Vor- und Nachnamen,
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
3. die Staatsangehörigkeit,
4. die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
5. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.

(2) Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

(3) Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Der bei der ersten Anmeldung vorgelegte Nachweis gilt während der Gültigkeitsdauer der ersten Anmeldebescheinigung auch als Nachweis bei weiteren Anmeldungen, soweit sie nach § 3 Absatz 2 erforderlich sind. Die Verpflichtung zur gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt hiervon unberührt.

(4) Für eine Verlängerung der Anmeldung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen. – 9 –

(5) Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 5 Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
(1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus.

(2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn
1. die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen,
2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht,
4. die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll, oder
5. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

(3) Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben. In die Anmeldebescheinigung ist ein Hinweis auf die Möglichkeit abweichenden Landesrechts aufzunehmen.

(4) Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr.

(5) Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die Regelungen zur Anmeldung.

(6) Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Aliasbescheinigung die Regelungen für die Anmeldebescheinigung. Stellt die Behörde eine Aliasbescheinigung aus, so dokumentiert sie den Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie der Aliasbescheinigung bei den Anmeldedaten auf.

(7) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Aliasbescheinigung mitzuführen.

§ 6 Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung
(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
1. den Vor- und Nachnamen der Person,
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
3. die Staatsangehörigkeit der Person,
4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
5. die Gültigkeitsdauer und
6. die ausstellende Behörde.

Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.

(2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
1. den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
2. das Geburtsdatum der Person,
3. die Staatsangehörigkeit der Person,
4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
5. die Gültigkeitsdauer und
6. die ausstellende Behörde.

Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.

(3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach§ 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.

§ 37 Übergangsregelungen

(1) Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden.

(6) Für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmalig bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, gelten abweichend von § 5 Absatz 4 die erste Anmeldebescheinigung für drei Jahre; für die darauffolgenden Anmeldebescheinigungen gilt § 5 Absatz 4.

(7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmalig bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben abweichend von § 10 Absatz 3 erstmals nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Beratung wahrzunehmen; für die darauffolgenden gesundheitlichen Beratungen gilt § 10 Absatz 3.

(8) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmalig bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben für die erste Verlängerung der Anmeldebescheinigung abweichend von § 4 Absatz 4 Nachweise über die mindestens zwei Jahre nach der erstmaligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung vorzulegen; für die darauffolgenden Verlängerungen gilt § 4 Absatz 4.

Gültige Dokumente zum Download (nach Ländern sortiert) finden sich im Folgenden:

Informations- und Beratungsgespräche bei der Anmeldebehörde

Im Rahmen der persönlichen, verpflichtenden Anmeldung müssen Sexworker ein Informations- und Beratungsgespräch wahrnehmen.  Hier werden sie über die Rechtslage, Vorschriften, weitere Beratungsangebote etc. informiert. Der/die Berater/in kann dabei Dritte (z.B. zur Sprachmittlung) hinzuziehen.

Achtung: der/die Berater/in kann theoretisch eine vermeintliche Zwangslage attestieren und damit die Arbeitserlaubnis verwehren. Eine entsprechende fachliche Qualifikation des Mitarbeiters ist gesetzlich übrigens nicht vorgeschrieben. Das obliegt in der Verantwortung der Länder. Allerdings gilt die Verweigerung einer Anmeldebescheinigung als ein Verwaltungsakt, der einer schriftlichen Begründung bedarf und gegen den die entsprechenden Rechtsmittel zulässig sind.

§ 7 bis 9 – Informations- und Beratungsgespräch

§ 7 Informationspflicht der Behörde; Informations- und Beratungsgespräch
(1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen.

(2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:
1. Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuerrechtlichen Pflichten.

(3) Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.

§ 8 Ausgestaltung des Informations- und Beratungsgesprächs
(1) Die persönliche Anmeldung und das Informations- und Beratungsgespräch sollen in einem vertraulichen Rahmen durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der anmeldepflichtigen Person eine nach Landesrecht anerkannte Fachberatungsstelle für Prostituierte oder eine mit Aufgaben der gesundheitlichen Beratung betraute Stelle zu dem Informations- und Beratungsgespräch hinzuziehen. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch hinzugezogen werden. Zum Zwecke der Sprachmittlung kann die Behörde Dritte auch ohne Zustimmung der anmeldepflichtigen Person hinzuziehen.

§ 9 Maßnahmen bei Beratungsbedarf
(1) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei einer oder einem Prostituierten Beratungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen Situation besteht, so soll die zuständige Behörde auf die Angebote entsprechender Beratungsstellen hinweisen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die zum Schutz der Person erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
1. eine Person unter 21 Jahren durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder
2. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

ACHTUNG: Anmeldebescheinigungen werden nicht fristgerecht ausgestellt!

In § 37 Übergangsregelungen ist festgelegt, dass „Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden“ haben. Das heißt im Umkehrschluss, wer neu im Geschäft ist, hat sich seit dem 01.07. bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Da man in allen Bundesländern mit der Umsetzung des ProstSchG aber nicht hinterher kam, sind erst seit Oktober die ersten Anmeldungen möglich – teilweise.
Die offiziellen Formulare (nach Ländern sortiert) haben wir auf folgender Seite bereitgestellt (siehe hier).

Pflicht zur regelmäßigen Gesundheitsberatung

Sexdienstleister/innen werden dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Gesundheitsberatungen wahrzunehmen. Die „an die persönliche Lebenssituation angepasste“ Beratung muss jährlich in Anspruch genommen werden. Unter 21-Jährige müssen alle 6 Monate zum/zur zuständigen Arzt/Behörde

§ 10 Gesundheitliche Beratung

(1) Für Personen, die als Prostituierte oder als Prostituierter tätig sind oder eine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die Länder können bestimmen, dass eine andere Behörde für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zuständig ist.

(2) Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

(3) Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung nach Absatz 1 zuständigen Behörde. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.

(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
3. die ausstellende Stelle und
4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.
Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt werden.

(5) Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gilt auch als Nachweis, soweit nach § 3 Absatz 2 weitere Anmeldungen erforderlich sind.

(6) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“ gibt zudem folgendes zur Kenntnis:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu § 4 (Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise)
Zu Absatz 3

Bei der erstmaligen Anmeldung ist nachzuweisen, dass zuvor eine gesundheitliche Beratung nach § 10 in Anspruch genommen worden ist. Die Beratung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Für alle danach ggf. erforderlich werdenden Anmeldungen, die auf einer landesrechtlichen Regelung nach § 5 Absatz 3 beruhen, gilt die Bescheinigung, die bei der ersten Anmeldung vorgelegt wurde, als gültiger Nachweis über die wahrgenommene gesundheitliche Beratung während der Gültigkeitsdauer der ersten Anmeldebescheinigung. Die Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 zur wiederkehrenden Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung bleibt hiervon unberührt.

ACHTUNG:  Beim Thema Gesundheitsberatung und Anmeldebescheinigung gibt es hinsichtlich des Alias ein grundlegendes Problem:

Zwar heißt es in Abs. 4: „Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt werden.“
Allerdings müssen Prostituierte laut §10 Abs 3 bereits vor der erstmaligen Anmeldung ihrer Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Das heißt also, um jene Aliasbescheinigung von der Anmeldebehörde zu bekommen, bedarf es einer Gesundheitsberatung. Ergo: Anonymität durch Behörde 1 erst nach Outing bei Behörde 2.
Das Problem: die Beratungsstelle erlangt demnach ebenfalls uneingeschränkt Kenntnis über die personenbezogenen Daten (inkl. Klarname) in Verbindung mit der Werktätigkeit als Sexdienstleister/in.

AO, FO, natur … ist nicht mehr – Kondompflicht gilt!

Laut Abschnitt 6, § 32 besteht mit Inkrafttreten des Gesetzes eine allgemeine Kondompflicht sowie ein Werbeverbot für ungeschützten Geschlechtsverkehr.

§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot

(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt, oder
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen.

Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“ gibt zudem folgendes zur Kenntnis:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 6 (Verbote; Bußgeldvorschriften)
Zu § 32 (Kondompflicht; Werbeverbot)

Zu Absatz 1
[…]Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.

Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab; männliche Kunden und männliche Prostituierte sind folglich beim Geschlechtsverkehr im Rahmen der Kundenbeziehung stets verpflichtet, ein Kondom zu verwenden. Weibliche Prostituierte und Kundinnen sind ebenfalls Adressatinnen der Norm; sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom am Körper des männlichen Prostituierten oder Kunden zum Einsatz kommt. Daher sind auch sie als Verpflichtete des Kondomgebots aufgeführt. […]

Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden und Kundinnen. […]

Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
[…] Zur Sicherung der Kondompflicht wird daher als selbständige Vorschrift ein explizites Werbeverbot eingeführt. Das Verbot erstreckt sich neben der expliziten Werbung für vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr „ohne Kondom“ auch auf szenetypische Abkürzungen wie beispielsweise „AO“, „FO“ oder sprachliche Umschreibungen wie z. B. „naturgeil“, „tabulos“.

Die Vorschrift schränkt auf Seiten der Prostituierten die Möglichkeit ein, im Wettbewerb Vorteile aus der Bereitschaft zu riskantem – und nach Absatz 1 verbotenem – Sexualverhalten zu ziehen. Sie reduziert den von der Nachfrageseite ausgehenden Druck zum Verzicht auf Kondome und dient damit zugleich der Stärkung von Prostituierten, die zum eigenen Schutz an der Kondomverwendung festhalten wollen.

Nummer 1 verfolgt dabei ein anderes Ziel als Nummer 2, wonach in erster Linie auf einen Schutz der Jugend und der Allgemeinheit vor unerbetener Konfrontation mit sexualisierten Inhalten abgezielt wird. Zwar kann seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr jede Form der Werbung für Prostitution als verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, es muss jedoch grundsätzlich weiterhin möglich sein, aggressiven und ausufernden Formen der Werbung für sexuelle Dienstleistungen entgegenzutreten. Dies soll durch die Regelung in Nummer 2 sichergestellt werden. […]

ACHTUNG: Beim Fellatio (Blasen) ohne Kondom können Geschlechtskrankheiten übertragen werden. Beim Lecken nicht!??

Erstaunlicherweise findet sich im ProstSchG (inkl. Besonderer Teil) keine Verpflichtung zur Anwendung von Lecktüchern, also für den oralen Vaginalverkehr. Und das, obwohl auch beim Cunnilingus Geschlechtskrankheiten übertragen werden können. Somit wird die gesetzliche Kondompflicht beim „Blasen“ ad absurdum geführt. Die Intention des Gesetzgebers, durch den § 32 Geschlechtskrankheiten vorbeugen zu wollen, ist letztendlich wenig glaubhaft.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Laut Abschnitt 6 § 32 ist es verboten, Geschlechtsverkehr mit Schwangeren zu bewerben. Außerdem ist in Abschnitt 2 § 5 festgelegt, dass werdenden Müttern, die sechs Wochen vor der Entbindung stehen, keine Anmeldebescheinigung erteilt wird.

§ 5 und 32 – Anmeldebescheinigung & Werbeverbot

§ 5 Anmeldebescheinigung; Gültigkeit
(2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn
3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor
der Entbindung steht,

§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“ gibt zudem folgendes zur Kenntnis:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 5 (Anmeldebescheinigung; Gültigkeit)
Zu Absatz 2 Nummer 3

Eine Ausnahme von der Erteilung der Anmeldebescheinigung gilt auch für Frauen, die sich bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung befinden. Die Behörde ist daher berechtigt und verpflichtet, zur Anmeldung erscheinende Frauen über eine bestehende Schwangerschaft zu fragen. Die anmeldepflichtige Person ist verpflichtet, der Behörde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Grund für die Regelung ist die bei der Tätigkeit als Prostituierte typischerweise bestehende, unverantwortbare Gefährdung des Wohls des ungeborenen Lebens des Kindes, beispielsweise aufgrund der Möglichkeit einer erhöhten Exposition für spezifische Infektionsrisiken sowie den mit der Tätigkeit regelmäßig einhergehenden spezifischen körperlichen und psychischen Belastungen und gesundheitsbelastenden Arbeitszeiten. Das Ausmaß der Gefährdung hängt von Faktoren des Einzelfalls, wie den auszuübenden Sexualpraktiken und den örtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen in der Arbeitsstätte, ab; insgesamt ist die Gefährdung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung am höchsten. Analog der Regelungen im Mutterschutzgesetz, die nur auf Prostituierte in Beschäftigungsverhältnissen Anwendung finden, ist es aus diesem Grund erforderlich, die Ausübung der Prostitution zugunsten des Schutzes des ungeborenen Lebens vorübergehend für den Zeitraum der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist einzuschränken. Da die meisten Prostituierten ihre Tätigkeit nicht im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen ausüben, reicht es nicht aus, alleine auf die schützenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes zu verweisen. Vielmehr ist eine selbständige Verankerung im Prostituiertenschutzgesetz erforderlich, um den gebotenen Schutzzweck zu erreichen.

Näheres zum Thema Mutterschutz findet sich im „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter“ (Mutterschutzgesetz – MuSchG). Zudem wurde das Mutterschutzrecht 2017 grundlegend reformiert. Weitere Änderungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft. Siehe dazu die Infos auf bmfsfj.de

Sexworker als Betreiber

Unter Umständen können auch Prostituierte selbst als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gelten. Dies trifft ein, sobald ein/e Sexdienstleister/in Hauptmieter einer Terminwohnung, eines Studios o.ä. ist und einen der Räume an eine/n Kollegen/in untervermietet, also finanziell von der/dem anderen profitiert. In diesem Fall ist er/sie zusätzlich zum Anmeldeverfahren dazu verpflichtet, den Betrieb anzuzeigen sowie die notwendige Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen (siehe dazu Abschnitt 3).

Abschnitt 3 – Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten

§ 12 Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle
(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.
[…]

Die notwendige Erläuterung findet sich im „Besonderen Teil“, welcher im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckt ist:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 3 (Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten)
Zu § 12 (Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle)
Zu Absatz1

Absatz 1 formuliert einen umfassenden Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3.
Im Umkehrschluss ergibt sich, welche Form der wirtschaftlichen Betätigung in der Prostitution erlaubnisfrei ist: Erlaubnisfrei bleiben lediglich die eigentliche Prostitutionsausübung einschließlich der Vermarktung und betriebswirtschaftlichen Organisation der eigenen Prostitution sowie die Nutzung einer Wohnung oder eines Fahrzeugs für Zwecke der eigenen Prostitution, sofern diese nicht auch durch weitere Prostituierte genutzt werden. So wäre z. B. die Studioinhaberin, die zeitweise ein Arbeitszimmer für sexuelle Dienstleistungen an eine Kollegin vermietet, künftig der Erlaubnispflicht unterstellt, denn sie stellt einen organisatorischen Rahmen für die Prostitution mindestens einer weiteren Person bereit.

Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung

Abschnitt 5, § 29 regelt die Zugriffsrechte der überwachenden Behörden (Polizei). Hier wird klar angegeben, dass Prostituierte nur noch ein eingeschränktes „Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung“ haben. D.h. Polizeibehörden sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume jederzeit zu betreten, Prüfungen vorzunehmen und Personenkontrollen durchzuführen. Nach § 31 reicht den Behörden dazu bereits die Annahme über eine nicht angemeldete Sexdienstleistung aus.

Abschnitt 5, § 29 bis 31 – Überwachung

§ 29 Überwachung des Prostitutionsgewerbes
(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung
1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und
4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 30 Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung
(1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Personen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 31 Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution
(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder
2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.

(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.

Bußgeldregelungen – Strafen bis zu 10.000 möglich

Wer sich an einzelne Regelungen des ProstSchG nicht hält, begeht zuweilen eine Ordnungswidrigkeit. In der Folge wird ist eine Geldbuße fällig. Sexworker handeln eigentlich nur dann ordnungswidrig (Sonderfälle möglich), wenn sie ohne Anmeldebescheinigung arbeiten (Geldbuße bis zu 1.000 Euro) oder gegen das Webeverbot (Geldbuße bis zu 10.000 Euro) verstoßen. Die Bußgeldvorschriften sind im einzelnen in Abschnitt 6, § 33 geregelt.

§ 33 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Achtung: weitere Richtlinien im Strafgesetzbuch

Über obige, im ProstSchG verankerte Bußgeldregelungen hinaus können Geldbußen im Sinne des § 120 (Verbotene Ausübung der Prostitution) Ordnungswidrigkeitengesetz verhängt werden. Zwei Straftatbestände finden sich ferner im StGB. Vergehen nach Art der „Ausübung der verbotenen Prostitution“ oder der „Jugendgefährdenden Prostitution“ werden mit Geld oder gar Freiheitsstrafen geahndet.

Datenspeicherung und Datenschutz

Welche Behörden zukünftig die personenbezogenen Daten von Sexarbeiter/innen speichern bzw. auf diese Zugriff haben, ist nicht ganz eindeutig zu klären. Zum Teil hängt es davon ab, wie die einzelnen Bundesländer das ProstSchG umsetzen. Auch werden einzelne Behörden nur eingeschränkten Zugriff bekommen. Allgemein lässt sich sagen, das folgende Behörden deine Daten speichern/einsehen (können): Anmeldebehörde (Ländersache), Gesundheitsbehörde (Ländersache), Polizeibehörden (Bund und Länder), Ordnungsbehörden (Ländersache), Finanzamt (Ländersache), Statistisches Landes- und Bundesamt (Bund und Länder), Zollverwaltung (Bund). Weiterhin sind Betreiber/Vermieter dazu verpflichtet, deine Daten aufzubewahren. In Sachen Datenschutz stellen sich demzufolge einige Fragen.

Abschnitt 2 – Prostituierte

§ 4 Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise
(1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Angaben zu machen:
1. den Vor- und Nachnamen,
2. das Geburtsdatum und den Geburtsort,
3. die Staatsangehörigkeit,
4. die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
5. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.

(2) Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

§ 10 Gesundheitliche Beratung
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:
1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
3. die ausstellende Stelle und
4. das Datum der gesundheitlichen Beratung. Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt werden.

Abschnitt 4 – Pflichten des Betreibers

§ 28 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen:
1. den Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung den darin benannten Alias,
2. die aus der Anmelde- oder Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und zu der ausstellenden Behörde sowie die aus der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ersichtlichen Angaben zum Datum der Ausstellung und der ausstellenden Behörde und
3. die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienstleistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und Nachnamens, des Datums und des Betrages gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierten. Bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung hat der Betreiber anstelle des Vor- und Nachnamens den Alias und die aus der Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und der ausstellenden Behörde aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitstag am gleichen Tag vorzunehmen.

(4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind in der jeweiligen Betriebsstätte aufzubewahren. Führt der Betreiber Aufzeichnungen in Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, so genügen diese Aufzeichnungen den Anforderungen, wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben enthalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

(5) Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Übt der Betreiber mehr als ein Prostitutionsgewerbe aus, so sind für jedes dieser Gewerbe gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat die Aufzeichnungen vom Tag der Aufzeichnung an zwei Jahre lang aufzubewahren.

Dass auch der Zoll Einsicht in die Aufzeichnungen bekommen kann/darf, ist in der Erläuterung im „Besonderen Teil“ des Gesetzentwurfs vom 07.07.2016 zu finden:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu § 27 (Kontroll- und Hinweispflichten )
Zu Absatz 1

Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, Prostituierte vor Aufnahme der Tätigkeit in ihrem Gewerbe auf ihre Anmeldepflicht nach § 3 hinzuweisen. Außerdem haben sie Prostituierte darauf hinzuweisen, dass diese für die Anmeldung sowie für eine Verlängerung der Anmeldung nachweisen müssen, dass sie die nach § 10 vorgeschriebenen regelmäßigen Gesundheitsberatungen in Anspruch genommen haben. Hinweispflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. So soll z. B. die Verpflichtung nach § 2a Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes künftig auch für das Prostitutionsgewerbe gelten; Betreiber sind danach verpflichtet, die Prostituierten auf die Verpflichtung zum Mitführen eines Identitätsnachweises und zu dessen Vorlage auf Verlangen gegenüber der Zollverwaltung hinzuweisen.

Abschnitt 5 – Überwachung

§ 29 – Überwachung des Prostitutionsgewerbes

(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung
3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und
4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

Abschnitt 7 – Personenbezogene Daten; Bundesstatistik

§ 34 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz
(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitutionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ankommt, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich sind. § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.

(2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezogene Daten dürfen nur für die Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit verwendet werden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Die im Zusammenhang mit der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten sowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behörden nur weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Anmeldedaten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Absatz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3 ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung unverzüglich zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.

(4) Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Länder.

(5) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit
1. die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7 oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich
ist,
2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3. die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.

Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsregelungen nach Satz 1 entsprechend. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung auch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betraut worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm übermittelt werden oder übermittelt werden dürften.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.

(7) Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur für Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sie dürfen nur mit Einwilligung der oder des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden.

(8) Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von dem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5 Nummer 3 zu unterrichten. § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

§ 35 Bundesstatistik
(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung,
3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,
4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes,
7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,
8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs,
9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs und
10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes.

(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.

(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und genutzt werden.

Die notwendige Erläuterung findet sich im „Besonderen Teil“, welcher im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckt ist:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 7 (Personenbezogene Daten; Bundesstatistik)
Zu § 34 (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz)

Wenn Prostituierte einer Anmeldepflicht bei einer Behörde unterliegen, so ist damit verbunden, dass die Behörde Kenntnis darüber erlangt, dass die betroffene Person sexuelle Dienstleistungen erbringt, also gegen Entgelt und vergleichsweise häufig sexuell aktiv ist. Dies könnte dafür sprechen, dass die Behörde damit Angaben über das Sexualleben der Betroffenen erhebt. Aus Sicht des Datenschutzes sind Personen, die – obwohl sie unter Umständen lieber anonym blieben – zu Angaben über ihr (berufliches) Sexualleben gezwungen sind, nicht weniger schutzbedürftig, als wenn es sich um eine nicht berufliche Tätigkeit handelt. Es liegt in der Natur des Sexuallebens, dass es – unabhängig von der Intention – einen sehr intimen Bereich des Persönlichkeitsrechts betrifft. Dabei ist es letztlich unerheblich, dass die Angaben über das Sexualleben die berufliche Tätigkeit der betroffenen Prostituierten betreffen.

Es erscheint daher gerechtfertigt, auf die personenbezogenen Daten von Prostituierten die Maßstäbe für die Verarbeitung besonderer (sensibler) personenbezogener Daten anzuwenden.

Sowohl das europäische (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG) als auch in dessen Umsetzung das nationale Datenschutzrecht (Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) normieren ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung besonderer (sensibler) personenbezogener Daten. § 13 des Bundesdatenschutzgesetzes zählt die Fälle enumerativ auf, in denen das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten zulässig ist. Dies ist nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdatenschutzgesetzes unter anderem der Fall, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sind unter anderem Angaben über das Sexualleben eine besondere Art personenbezogener Daten. Eine Definition des Sexuallebens enthält weder das nationale noch das europäische Recht. Insbesondere macht es keine Aussage dazu, ob auch die Information über das berufliche Anbieten sexueller Tätigkeiten zu den datenschutzrechtlich besonders schutzwürdigen Angaben über das Sexualleben gehört. Es muss daher Sinn und Zweck der datenschutzrechtlichen Regelung bei der Auslegung herangezogen werden.

Unterstellt man sicherheitshalber, dass es bei der Anmeldung im europarechtlichen Sinne um die Angabe sensibler Daten geht, die von den Betroffenen offenbart werden müssen, ist eine Rechtsvorschrift erforderlich, die im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG stehen muss. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten „vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses“ im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 vorsehen. Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlaubt die Einführung zusätzlicher Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist, dass sie einem wichtigen öffentlichen Interesse dient, in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen ist und angemessene Garantien zum Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht. Mit dieser Vorschrift macht das deutsche Recht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Ein wichtiges öffentliches Interesse besteht vorliegend in den mit dem Prostituiertenschutzgesetz verfolgten Zielen der Regulierung des Prostitutionsgewerbes durch Schaffung ordnungsrechtlicher Überwachungsinstrumentarien und der Verdrängung gefährlicher, sozial unverträglicher oder krimineller Auswüchse der Prostitution. Zugleich dient die Anmeldung wie auch die gesundheitliche Beratung dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Diese Ziele lassen sich ohne eine namentliche Anmeldung der Prostituierten und ohne eine eindeutige Zuordnung der Gesundheitsberatungsnachweise zu einer bestimmten Person nicht erreichen; insbesondere kann die anonyme Bereitstellung von Beratungsund Untersuchungsangeboten nicht die erhofften Regelungserfolge erreichen.

Der Gesetzentwurf sieht zudem umfangreiche Vorkehrungen vor, um die belastenden Eingriffe so gering wie möglich zu halten, und um die Grundrechte und die Privatsphäre der Betroffenen zu garantieren. Ein wesentliches Element, mit dem die Weiterverbreitung der offenbarten Daten eingeschränkt und zum Teil in die Eigenverantwortung der Betroffenen gegeben wird, ist die vorgesehene Aliasbescheinigung, durch die eine angemeldete Person eigentlich nur einmal, nämlich gegenüber der Anmeldebehörde, ihren wahren Namen, ihr Alter und ihre Adresse offenbaren und mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen in Verbindung bringen muss; für alle Folgeakte kann durchgängig auf die Legitimationswirkung der Aliasbescheinigung aufgebaut werden.

Ein weiteres Element sind die Verpflichtungen der datenerhebenden und datenverarbeitenden Stellen zur zeitnahen Löschung der Daten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung, sowie die für die Betreiber normierten Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Aufbewahrung der bei ihnen anfallenden personenbezogenen Daten. Schließlich sieht § 34 auch eine auf die allernotwendigsten Konstellationen beschränkte Ausgestaltung der Befugnisse zur Datenübermittlung vor.

Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Grundbefugnis für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen der personenbezogenen Daten, für die es zur Ausführung dieses Gesetzes ankommt. Für Prostitutionsgewerbetreibende wird zusätzlich auf die einschlägigen Vorschriften der Gewerbeordnung verwiesen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 führt eine enge Zweckbindung der Daten ein.
Zu Absatz 3
Absatz 3 formuliert die Voraussetzungen für die behördeninterne Bekanntgabe der Daten aus der Anmeldung und trifft Vorschriften für deren fristgebundene Löschung.
Zu Absatz 4
Absatz 4 grenzt die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen auf Fälle der anonymisierten oder pseudonymisierten Weitergabe zu Forschungs- und Statistikzwecken ein.
Zu Absatz 5
Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen sie für die Erfüllung der Aufgaben unerlässlich ist; sie ist nämlich nur dann vorgesehen, wenn die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach §§ 7 und 9 Absatz 2 erforderlich ist, wenn die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist, oder wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 dieses Gesetzes erforderlich ist..
Zu Absatz 6
Absatz 6 sieht eine regelmäßige Datenübermittlung nur an die zuständigen Behörden derjenigen Tätigkeitsorte vor, die von der bzw. dem Prostituierten bei der Anmeldung angegeben wurden. Auf einen umfangreichen Katalog an regelmäßigen Datenübermittlungen, wie beispielsweise in § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung vorgesehen, wurde verzichtet, dies ist auch nicht erforderlich. Soweit einzelne öffentliche Stellen Daten von Prostituierten überhaupt für ihre Aufgabenerfüllung brauchen – beispielsweise im Kontext von Strafermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens der Sozialversicherungsbeiträge durch die Betreiber oder wegen Schwarzarbeit – können sie die notwendigen Daten, soweit sie konkret erforderlich sind, einzelfallbezogen unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 oder des Absatzes 9 anfordern.
Zu Absatz 7
Für die bei der gesundheitlichen Beratung nach § 10 anfallenden Daten von Prostituierten ist angesichts der besonders hohen Sensibilität gesundheitsbezogener Daten eine besonders strenge Zweckbindung vorgesehen: sie dürfen nur für Zwecke der Beratung verarbeitet werden, ansonsten dürfen sie nur mit Einwilligung der Prostituierten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden.
Zu Absatz 8
Die zuständige Behörde hat das nach § 19 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt unverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von der Anmeldung nach § 3 unter Mitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5 Nummer 3 zu unterrichten. Diese Regelung dient einer gleichmäßigen Besteuerung. Satz 2 entspricht § 14 Absatz 8 Satz 3 der Gewerbeordnung und hat wie dieser klarstellende Funktion.
Zu Absatz 9
Absatz 9 bestimmt, dass über die oben genannten Fälle hinaus Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen nur zulässig sind, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

Zu § 35 (Bundesstatistik)
Das Fehlen von Daten und statistischen Erkenntnissen zur legalen Prostitution in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und zur Zahl der in diesem Bereich tätigen Personen spielt in der fachlichen Diskussion der letzten Jahre eine große Rolle. Es ist zu erwarten, dass eine Bundesstatistik unter anderem einen wesentlichen Beitrag zu einer weiteren Versachlichung der Diskussion leisten kann. Verlässliche Daten können auch dazu beizutragen, die notwendigen Unterstützungsangebote sachgerecht zu dimensionieren und zu planen. Die Vorschrift enthält die gesetzliche Grundlage zur Einführung einer Bundesstatistik; eine Ermächtigungsgrundlage für die weitere Konkretisierung durch Rechtsverordnung ist in § 36 Absatz 3 vorgesehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass über die in den Nummern 1 bis 10 genannten Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik geführt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Auskunftspflicht der zuständigen Behörde zur Erhebung der für die Führung der Bundesstatistik erforderlichen Daten. Insofern sind die zuständigen Behörden gegenüber den statistischen Ämtern der Länder auskunftspflichtig.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass die zuständige Behörde personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln darf.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass personenbezogene Daten, die zum Zwecke der Bundesstatistik erforderlich sind, nur in anonymisierter Form verarbeitet und genutzt werden dürfen.

Prostitutionsanmeldeverordnung – ProstAV

§ 6 Datenübermittlung

(1) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung gemäß § 34 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes in der Regel nur an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden.

(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes besteht, übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Anmeldung zusätzlich an diese Behörden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung. Erfolgt die Neuausstellung wegen einer Änderungsanzeige nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes oder wegen einer Verlängerung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, so sind bei der Datenübermittlung die geänderten Daten kenntlich zu machen.

(4) Die Übermittlung der Daten erfolgt mittels eines standardisierten elektronischen Datenübermittlungsverfahrens. Als Datenübermittlungsformat ist der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Standard zu verwenden. Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden.

Prostitutions-Statistikverordnung – ProstStatV

E. Erfüllungsaufwand

[…] Folglich verbleibt der Aufwand der Behörden für die Übermittlung der erhobenen Daten an die statistischen Landesämter sowie deren Aufwände für die Aufbereitung und Weiterleitung der Daten an das Statistische Bundesamt. Schließlich benötigt das Statistische Bundesamt zum Erstellen der Bundesstatistik ebenfalls Ressourcen.[…]

Im Rahmen der Bundesstatistik werden insgesamt vier einzelne Statistiken durchgeführt, die aus sechs Teilstatistiken bestehen: zwei Statistiken über die Prostitutionstätigkeit, zwei Statistiken über das Prostitutionsgewerbe, eine Statistik über Prostitutionsveranstaltungen und eine Statistik über Prostitutionsfahrzeuge. Die Bundesstatistik soll jährlich veröffentlicht werden. Für das erste Berichtsjahr 2017 ist lediglich eine Stichtagserhebung zum 31. Dezember für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit und für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe vorgesehen.

§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:
1. die Ausstellung, die Verlängerung und die Ablehnung einer Anmeldebescheinigung,
2. das Geburtsjahr der anmeldepflichtigen Person,
3. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist,
4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
5. die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die anmeldepflichtige Person außer der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit zu erfassen,
6. die Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung oder der Verlängerung der Anmeldebescheinigung in Jahren und
7. die Anmeldung der Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind.

§ 9 Übermittlung, Löschung
(1) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Statistische Bundesamt.

(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Landesämtern Tabellen mit statistischen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.

(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen Landesämtern die Namen und Anschriften der auskunftspflichtigen Behörden.

(4) Die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt löschen die Einzeldaten spätestens zehn Jahre nach der jeweiligen Erhebung.

Datenlecks und Lücken im Datenschutz möglich?

Wie sicher sind eigentlich die persönlichen Daten der SDL? Noch schwer vorauszusagen. Doch Allein weil das ProstSchG besteht, ist eine weitreichende Anonymität der Sexarbeiter/innen gefährdet. Theoretisch ist es möglich, dass nicht wenige Dritte unbefugt Zugriff auf jene sensiblen Informationen bekommen.

Einheitliches Datenübermittlungsverfahren steht noch aus

Bislang gibt es kein bundeseinheitliches Datenübermittlungsverfahren. Weder zwischen den Anmeldebehörden der verschiedenen Länder, noch zwischen diesen und den jeweiligen Überwachungsbehörden bzw. den Statistischen Landesämtern. Dazu sagt die Prostitutionsanmeldeverordnung § 6 , Abs. 5. „Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden.“ Ursprünglich sah das ProstAV gar vor, übergangsweise die Datenübermittlung in Papierform zu erlauben. Glücklicherweise spielte da der Bundesrat nicht mit. Mag die verschlüsselte Datenweitergabe selbst weitestgehend sicher sein, doch ergeben sich andernorts Probleme.

Wie sieht es denn mit der Einsicht Dritter oder unbefugter Personen innerhalb der Behörden/Ämter aus? Können auch Mitarbeiter/Beamte anderer Abteilungen bei Bedarf auf die Daten zugreifen? Stichpunkt Überwachungsbehörden: Inwieweit werden die sensiblen Angaben innerhalb der verschiedenen Polizeibehörden weitergereicht? Wie leicht sind sie für Polizeibeamte anderer Dezernate zugänglich? (Letzteres Problem ist übrigens kein neues…)

Weiterhin gibt es keine explizite Regelung, wie Betreiber/Vermieter bezüglich ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten die Daten speichern/sichern müssen. In Eigenverantwortung sagt der Gesetzgeber. Für Prostituierte heißt es also: bitte ausschließlich Aliasbescheinigungen zu Aufzeichnungszwecken vorlegen. Zumal jedwede Kontrollbehörde jederzeit auf die Unterlagen zugreifen und diese dokumentieren darf.

Was wenn Handtasche oder Portemonnaie einmal verloren gehen? Sobald Finder oder Dieb den „Hurenpass“ darin entdecken, könnte es im schlimmsten Fall aus sein mit der Anonymität. Es reicht ja bereits, wenn allein die Anmeldebescheinigung abhanden kommt.

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