Durchführungsverordnung des Landes verstoße gegen das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung
Mehrere nordrhein-westfälische Großstädte, darunter Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf und Köln, haben kürzlich eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Dies berichtete die regionale Nachrichtenplattform halloherne.de in einem gestrigen Beitrag. Der außerordentliche Rechtsbehelf (Aktenzeichen VerfGH 1/18) richte sich gegen die nordrhein-westfälische Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz, so das Portal.
Danach würden sich die Städte in ihrem durch die Landesverfassung gewährleisteten Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung verletzt fühlen. Dem zugrunde liegt ein von der Landesverordnung in unzureichender Höhe gewährter Belastungsausgleich.
Was das heißt? Wie in § 5 der „Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ aufgeführt, hatte NRW eine Kostenfolgeabschätzung erarbeitet und daraus für das Jahr 2017 einen gesamten Belastungsausgleich über 6 Millionen Euro festgesetzt. Für die Folgejahre solle dieser per Stichproben überprüft werden. Die Beschwerde einreichenden Städte, unterstützt vom Vorstand des Städtetages NRW, sehen diesen Betrag nun aber als zu gering an. Die wesentliche finanzielle Mehrbelastung (durch Aufgaben von Verwaltung und Co.) ist also nicht durch den vom Land NRW bereitgestellten Kostenausgleich gedeckt. Im Falle der Stadt Köln sei nicht einmal die Hälfte der Gesamtkosten gedeckt. So wurden ihnen 379.540,91 Euro zuerkannt, der Verwaltungsaufwand betrage hingegen 917.054,00 Euro.
Quellen:
- Bericht von halloherne.de: https://www.halloherne.de/artikel/kosten-des-prostituiertenschutzgesetzes-29842.htm
- Beschlussvorlage der Stadt Köln über die Verfassungsbeschwerde: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=667879&type=do&
rmv