Selbständig tätige Prostituierte müssen jetzt Gewerbesteuer zahlen

Bundesfinanzhof gibt Rechtsprechung von 1964 auf

Selbständig tätige Prostituierte sind zukünftig gewerbesteuerpflichtig. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden und damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben. Zwar ist Prostitution schon immer steuerpflichtig, jedoch wurde bis dato nur Einkommenssteuer erhoben.

Dem Beschluss war ein Rechtsstreit zwischen einer selbständigen Prostituierten und dem für sie zuständigen Finanzamt vorausgegangen. Das Finanzamt hatte die Tätigkeit der Frau als Gewerbe eingestuft und Gewerbesteuer gefordert. Dagegen klagte die Betroffene, da sie die Auffassung vertrat, ihr Einkommen sei steuerrechtlich als „sonstige Einkünfte“ zu bewerten und im Rahmen der Einkommensteuer abzugelten. Neu ist der Rechtsstreit nicht, schon in der Vergangenheit gab es mehrere Justizfälle mit selbigen Hintergrund. Bisher fielen diese jedoch immer zugunsten der Prostituierten aus. Auch im aktuellen Fall bekam die Klägerin in erster Instanz vom Finanzgericht Recht, welches dann den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag aufhob. Denn laut dem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 23. April 19643, würden aus “gewerbsmäßiger Unzucht” sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erzielt.

Da sich die Prostitution mit der Zeit jedoch sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich verändert habe, und die Rechtsprechung von 1946 überholt sei, habe sich der BFH nun zu Gunsten der Finanzverwaltung ausgesprochen. So nähmen selbständige Prostituierte mit „Gewinnerzielungsabsicht“ am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, erzielten also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, was zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichte, heißt es im Urteil.

In wie weit sich daraus Nachteile für die betroffenen Frauen ergeben, hängt von den jeweiligen örtlichen Hebesätzen ab.

rmv

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