Sexarbeit komplett untersagt

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 22. April 2021 ist die Sexarbeit in Regionen in der die 7-Tage-Inzidenz 3 Tage lang die 100 überschreitet, komplett untersagt.

Das Infektionsschutzgesetz wurde im Rahmen des „Viertes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ u.a. wie folgt angepasst.

§ 28b Punkt 8:

8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum  Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen,  pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;

Das Anbieten und auch das Annehmen von sexuellen Dienstleistungen ist untersagt. Sexkaufverbot ist also Realität.

Je nach Bundesland kann das Gesetz noch schärfer umgesetzt sein. Auch sind die möglichen Strafen mit Bußgeldern mit bis zu 25.000 € nicht gerade gering.

In der Landesverordnung von Mecklenburg-Vorpommern steht nach wie vor der Satz:

(30) Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen.

Weitere Infos gibt es auch bei Howard Chance.

Das komplette Änderungsgesetz als pdf.

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