Sexarbeit unter Corona-Bedingungen…

Seit round about einem Monat dürfen Prostituierte in Mecklenburg-Vorpommern wieder legal ihren Beruf ausüben, Prostitutionsstätten dürfen wieder Gäste empfangen. Einige Bundesländer waren da sogar schneller, andere wiederum ließen die Sexworker_innen und Betreiber_innen noch einige Zeit zappeln. Aber nun ist ja endlich alles gut! … schön wäre es. Denn einfach wird es allen Beschäftigten im Rotlichtmilieu weiterhin nicht gemacht. Forderungen hier, Bestimmungen da. Die Kommunikation seitens der Länder ist derweil, bescheiden gesagt, dürftig.

So wissen vielerorts die Sexarbeiter_innen nicht oder nur unzureichend, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Dienste offiziell überhaupt anbieten dürfen. Und wer ließt sich denn schon die fortwärend überarbeiteten Landesverordnungen durch? 

Uns liegt jetzt dankenswerter Weise eine Übersicht über die in MV zu beachtenden „Vorgaben für den Betrieb und Besuch von Prostitutionsstätten“ gemäß der Corona-LVO M-V vor. Neben allerhand Selbstverständlichkeiten was die Hygiene betrifft, sind die wohl wichtigsten Punkte die GGG-Regel (getestet, genesen, geimpft) und die notwendige Kontaktnachverfolgung. Über die Art und Weiser der Erhebung der Kontaktdaten gibt es zwar keine Vorgabe. In puncto Datensicherheit und Vereinfachung solte unserers Erachtens auf die Luca-App zurückgegriffen werden.

Hier die Punkte:

  • Zutritt nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Erhebung von Kontaktdaten der Kund*innen und Sexarbeiter*innen (geeignete App zur Kontaktnachverfolgung ist zulässig)
  • Bereitstellung und Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen etc. ist untersagt
  • Säuberung direkter Kundenkontaktflächen (mit handelsüblichen Reinigungsmitteln) und Wechsel bzw. Desinfektion (mit einem
  • mindestens begrenzt viruzid wirksamen Flächendesinfektionsmittel) von Bettwäsche, Handtücher etc. nach jedem Kundenbesuch
  • Maskenpflicht für Kund*innen, Sexarbeiter*innen u. sonstige Mitarbeiter*innen mit Kundenkontakt, sofern dies
  • im Rahmen der Erbringung oder Entgegennahme der Dienstleistung möglich ist
  • Verbot des Konsums von Alkohol und stimulierenden Substanzen
  • Verbot von Prostitutionsveranstaltungen
  • Kund*innen und Sexarbeiter*innen sind darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit bzw. die
  • Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist (sofern nicht nachgewiesen kann, dass keine Covid-19-Erkrankung vorliegt)
  • Beschränkung auf Eins-zu-eins-Kontakt zwischen Sexarbeiter*innen und Kund*innen
  • Erstellung und Umsetzung eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheitskonzeptes sowie eines ergänzenden Konzeptes
  • zur Verringerung der Aerosole-Belastung

… und die Grafik:

Vorgaben für den Betrieb und Besuch von Prostitutionsstätten
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