Sind Sperrgebietsverordnungen in MV überflüssig?

SVZ berichtet über verbotene Prostitution

Die Schweriner Volkszeitung titelt heute „Verbotenes Bettgeflüster“ und gibt sich verwundert, dass trotz Landesverordnung in einigen Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern der Prostitution nachgegangen wird. An den Beispielen Gadebusch, Upahl oder Lützow hat der Autor dargelegt, in wie weit man hier Sexdienstleistungen erhalten könne. Fazit des Berichts: „Die Mühlen [Anm.: von Ordnungsamt und Polizei] drehen langsam. Ernsthaft ein Dorn im Auge sind diese Anlaufstellen für Liebesdienste scheinbar niemanden, trotz Verordnungserlass.

Hier stellt sich doch die Frage, was das wirkliche Problem an der Sache ist:

Entweder die Tatsache, dass Ämter und Behörden ihrer Pflicht zur Ahndung und Bestrafung von Vergehen (also des unerlaubten Angebots von Dienstleistungen) nicht nachgehen.

Oder ist, da niemand direkt gestört und wird und jene Sexarbeit geduldet wird, die Verordnung von 1992 schlicht veraltet und somit überflüssig?

Bestimmte gesellschaftliche Moralvorstellungen ändern sich nun einmal im Laufe der Geschichte. Und in Deutschland haben wir ein liberales Prostitutionsgesetz. Wenn also Sexdienstleistungen angeboten werden, die weder den Jugendschutz gefährden, noch Anwohner und Öffentlichkeit stören, wem nutzt dann ein Verbot? Klar: Niemandem! Wer mehr zum Thema wissen will: am Beispiel Erotische Dienstleistungen in Zarrenthin habe ich schon einmal ausführlicher über die „Landesverordnung über das Verbot der Prostitution“ in MV und das bundesdeutsche „Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Art 297 Verbot der Prostitution“ geschrieben. Und hier zum Thema „Sperrgebietsverordnung schränkt freie Berufsausübung ein“.

rmv

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