„Weg mit der Freierbestrafung!“: Verfassungsbeschwerde unterstützen
Neufassung des § 232a Abs.6 StGB vom Oktober 2021 kann als Prostitutionsverbot durch die Hintertür verstanden werden „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution“ – so der sperrige Titel einer Gesetzesnovellierung aus dem vergangenen Jahr. Bereits Am 1. Oktober 2021
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