Zwangsprostitutions-Prozess vor Rostocker Landgericht

Zwei Bulgaren wird vorgeworfen unter Waffengewalt und „Entschädigungs“-Zahlungen fünf Frauen zur Prostitution gezwungen zu haben.

Wie Ostseezeitung, NDR und SVZ in der vergangenen Woche informierten, wird vor dem Landgericht Rostock aktuell wegen Menschenhandels und Zwangsprostitution prozessiert. Demnach werde zwei Bulgaren (und deren Ehefrauen) vorgeworfen, fünf Landsfrauen unter Androhung von Waffengewalt in Rostock und Schwerin zur Prostitution gezwungen zu haben. Die Taten sollen sich zwischen April 2017 und Januar 2018 ereignet haben. Auch seien den Familien von mindestens drei der Frauen bis zu 6.000 Euro gezahlt worden sein. Den Medienberichten zufolge war eines der Opfer zu Beginn sogar minderjährig.

Die OZ macht allerdings keine Angaben, wie man den Tätern auf die Spur gekommen ist bzw. wie man die Zwangslage der Frauen feststellte. Hier gibt aber der NDR einen kleinen Hinweis: danach sei eines der Opfer in einer Rostocker Modellwohnung von der Polizei aufgegriffen worden. Etwas mehr gibt die SVZ Preis (Quellenangabe: DPA), wonach das bereits im Sommer 2017 war, während einer Kontrolle. „Laut Gericht kamen die Behörden den Angeklagten auch mit Hilfe von TelefonĂĽberwachungen auf die Spur“, so die Schweriner Volkszeitung weiter.

Eine der Hauptbelastungszeuginnen, die am Freitag aussagen sollte, erschien nicht. Der Prozess soll am heutigen Montag fortgesetzt werden.

Hat das Land Hilfeleistungen unterlassen?

Was aber alle Berichte offen lassen, ist die Sache mit der Arbeitserlaubnis. Interessant wäre es zu wissen, ob die fĂĽnf Opfer eine Anmeldebescheinigung nach §3 ProstSchG besessen haben oder nicht. Immerhin ist diese Richtlintlinie am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Aus Mecklenburg-Vorpommern können sie jedenfalls keine Bescheinigung erhalten haben. SchlieĂźlich wurde die „Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern“ erst zum 27. Januar 2018 erlassen. Und bis Januar sollen die Nötigungen stattgefunden haben.

Jetzt mĂĽsste man Jurist sein. Das Bundesgesetz schreibt Anmeldepflicht und Gesundheitsberatung mit Beginn Juli 2017 vor, das Land setzt beides aber erst ein halbes Jahr später um. Weil die Straftaten auch in diesem Zeitraum stattfanden, stellt sich die Frage, wie weit das Land seine Pflicht zum „Schutz der Prostituierten“ vernachlässigt, nein sträflichst unterlassen, hat! Denn wären die Frauen bereits seit Sommer 2017 zum Beratungsgespräch verpflichtet gewesen, hätte deren Zwangslage vielleicht frĂĽher erkannt und ihr Martyrium verkĂĽrzt werden können?

Oder haben die Opfer gar eine Anmeldebescheinigung aus einem anderen Bundesland besessen (wovon nicht auszugehen ist)? Dann hätte die ausstellende Behörde deren Tätigkeit ja genehmigt und die Zwangssituation defacto verkannt… .

Was sich hier einmal mehr zeigt, ist, dass das ProstSchG eben nicht schĂĽtzen kann.

Konsequenzen fĂĽr Vermieter?

Eine weiter offene Frage: hat der Prozess Folgen fĂĽr die Vermieter der Wohnungen? SchlieĂźlich mĂĽssen diese (ebenfalls seit Juli ’17) verpflichtend ĂĽber die bei diesen einmietende Prostituierte Buch fĂĽhren (§ 27 – Kontroll- und Hinweispflichten; § 28 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten). Davon unabhängig gilt insbesondere § 25 „Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote“. Dieser untersagt es Betreibern, erkennbar betroffene Frauen zu beschäftigen. Ein Beschäftigungsverbot gilt gleichwohl fĂĽr Prostituierte ohne Anmelde- oder Aliasbescheinigung.

Im Wortlaut „erkennbar betroffene Frauen“ liegt aber einmal mehr die Krux an der ganzen Geschichte. Weil Vermieter (bspw. von Modellwohnungen) eine Zwangssituation eben kaum bis gar nicht erkennen können, zumal sie die Frauen ja nur wenige Male sehen. Und nur weil diese in Begleitung eines „Vermittlers“ (mutmaĂźlich Zuhälters) sind…?

Ja bei osteuropäischen Frauen (insbesondere wegen der Sprachbarriere) werden Kontakt und Verträge häufig über deren Begleiter getätigt. So wahrscheinlich auch in obigem Fall.

Und ja, in §25, Absatz 1, Satz 3 heiĂźt es ganz klar, dass eine Prostituierte nicht tätig werden darf, wenn „erkennbar ist“, dass

„diese Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll“

Aber mit der wirklichen Erkennbarkeit von Zwangslagen und Zuhälterei ist es eben schwierig. Das lässt sich eben nicht einfach mal so attestieren. Vor Gericht stünden dann jedenfalls Aussage gegen Aussage.

Quellen:

rmv

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