Betreiber im ProstSchG

Gewerbetreibende (Betreiber, Vermieter …) im ProstSchG

Der Artikel 1 des „Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)“ ist in 8 Abschnitte unterteilt. Von folgenden Regelungen und Pflichten sind Betreiber/innen und Vermieter/innen betroffen:

Wer gilt denn eigentlich als Betreiber_in eines Prostitutionsgewerbes?

Laut Abschnitt 1, §2 fallen unter den Begriff Betreiber_innen jene Personen, die „gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang
mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt“. Betreiber von Erotikportalen fallen nicht in die Definition.

§ 2 – Begriffsbestimmungen

(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

(7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Anzeige- und Erlaubnispflicht / Betriebskonzept und Mindestanforderungen

Wie in Abschnitt 3, § 12 bis 23 geregelt, unterliegen Betreiber/Vermieter von Prostitutionsstätten (Bordelle, Laufhäuser, Wohnmobile etc.) ab dem 01.07.2017 einer Erlaubnispflicht. D.h. sie müssen eine Betriebserlaubnis bei der zuständigen Behörde (Ländersache) beantragen. Zusätzlich sind Betreiber, die ihre Prostitutionsstätte/n bereits vor dem 01.07.2017 unterhielten, dazu verpflichtet, diese bis zum 01. Oktober 2017 bei entsprechender Behörde anzuzeigen.

Wichtig: Um eine Betriebserlaubnis zu bekommen müssen ein Betriebskonzept eingereicht sowie diverse bauliche Mindestanforderungen gewährleistet werden. U.a. müssen ein Notrufsystem, geeignete Aufenthalts- und Pausenräume als auch separate Schlafräume vorhanden sein.

Achtung: Paragraph 15 regelt z.B. die sogenannte „Zuverlässigkeit einer Person“. Danach wird die Betriebserlaubnis solchen Personen verwehrt, die in den vergangenen 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurden.

§ 12 – Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

(2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume erteilt.

(3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als einmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleichartige Veranstaltungen erteilt werden.

(4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und kann verlängert werden.

(5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. das Betriebskonzept,
2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
3. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird, bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie
deren Sitz.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.

§ 13 – Stellvertretungserlaubnis

(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.

(2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet werden.

(3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 14 – Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn
1. aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Angebotsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Vereinbarungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,
2. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen,
3. die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19 oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestanforderungen zugelassen hat und die Erfüllung der Mindestanforderungen nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegenden Auflage gewährleistet werden kann,
4. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel nicht durch eine der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage behoben werden kann,
5. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen, oder
6. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung widerspricht.

(3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die als Stellvertretung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als Stellvertretung vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

§ 15 – Zuverlässigkeit einer Person

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden ist
a) wegen eines Verbrechens,
b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,
c) wegen Erpressung, Betrug, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,
d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
2. wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder
3. wer Mitglied in einem Verein ist, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder Mitglied in einem solchen Verein war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

(2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und
2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können. Bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.

(3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.

§ 16 – Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept

(1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

(2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden
1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
a) unter 18 Jahre alt sind,
b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,
5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie
6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.

(3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert.

§ 17 – Auflagen und Anordnungen

(1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit diese erforderlich sind
1. zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden,
2. zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder Freiheit,
3. zum Schutz der Jugend oder
4. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der Allgemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbedingten oder sonstigen Belästigungen. Unter denselben Voraussetzungen ist die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung der Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regelmäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume versehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können jederzeit selbständige Anordnungen erteilt werden.

(4) Vorschriften und Anordnungen, die auf der Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, bleiben unberührt.

§ 18 – Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen

(1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen genügen, die erforderlich sind
1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten, anderer dort Dienstleistungen erbringenden Personen sowie zum Schutz der Kundinnen und Kunden,
2. zum Schutz der Jugend und
3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.

(2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass
1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume von außen nicht einsehbar sind,
2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen,
3. die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume jederzeit von innen geöffnet werden können,
4. die Prostitutionsstätte über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt,
5. die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte verfügt,
6. die Prostitutionsstätte über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten verfügt und
7. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten
Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewährleistet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude, Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.

(5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 während des Betriebes eingehalten werden.

§ 19 – Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge

(1) Prostitutionsfahrzeuge müssen über einen für das vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen Innenraum und über eine hierfür angemessene Innenausstattung verfügen sowie nach Ausstattung und Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Prostituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen genügen.

(2) Prostitutionsfahrzeuge müssen so ausgestattet sein, dass die Türen des für die Ausübung der Prostitution verwendeten Bereichs jederzeit von innen geöffnet werden können. Der Betreiber hat durch technische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass während des Aufenthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist.

(3) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine angemessene sanitäre Ausstattung verfügen.

(4) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine gültige Betriebszulassung verfügen und in technisch betriebsbereitem Zustand sein.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge anzuwenden.

(6) Der Betreiber eines Prostitutionsfahrzeugs ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 während des Betriebs eingehalten werden.

§ 20 – Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung

(1) Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Angaben und Nachweise beizufügen:
1. der vollständige Name des Betreibers und eine Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
2. falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen, deren Vorund Nachnamen und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis,
3. das der Erlaubnis zugrundeliegende Betriebskonzept,
4. das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,
5. Ort und Zeit der Veranstaltung,
6. der vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,
7. die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten
Anlage,
8. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, und
9. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

(2) Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist verpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte jeweils geltenden Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 bis 3 während der Durchführung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten. Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertretung benannten Personen geleitet werden.

(3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die geplante Veranstaltung aufgrund des Veranstaltungskonzeptes, aufgrund der dafür vorgesehenen Betriebsstätte oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte gegen die in § 14 Absatz 2 geregelten Voraussetzungen verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 jederzeit Anordnungen erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung ist zu untersagen, wenn deren Durchführung gegen § 14 Absatz 2 verstößt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.
(5) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde.

§ 21 – Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung

(1) Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen. Der Anzeige sind die folgenden Angaben und Nachweise beizufügen:
1. der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständigen Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
2. eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs,
3. das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
4. die genaue Angabe des Aufstellungsortes,
5. die Dauer der Aufstellung,
6. die Betriebszeiten,
7. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und
8. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.

(2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem Betriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforderungen genügen
1. zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten sowie der Kundinnen
und Kunden,
2. zum Schutz der Jugend und
3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit.

(3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb erlassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs ist zu untersagen, wenn dessen Betrieb gegen § 14 Absatz 2 verstößt. Werden der zuständigen Behörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf der zugrunde liegenden Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.

(5) Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn dessen Betrieb gegen Absatz 2 verstößt oder wenn die Anzeige nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben
wurde.

(6) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes bleiben unberührt.

§ 22 – Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitutionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 23 – Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden, oder
2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebsorganisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass Personen unter 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.

(3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die
1. als Person unter 21 Jahren durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder
2. von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

(4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Achtung: Unter Umständen kann auch eine Prostituierte selbst als Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes gelten.

Dies trifft ein, sobald sie Hauptmieter bspw. einer Terminwohnung ist und an eine Kollegin untervermietet, also finanziell von dieser profitiert. In diesem Fall ist sie selbst dazu verpflichtet, den Betrieb anzuzeigen sowie die notwendige Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. (siehe dazu § 2 und § 12)

Erläuterung im „Besonderen Teil“ des Gesetzentwurfs vom 07.07.2016

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 3 (Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; anlassbezogene Anzeigepflichten)
Zu § 12 (Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über einheitliche Stelle)
Zu Absatz1

Absatz 1 formuliert einen umfassenden Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3.
Im Umkehrschluss ergibt sich, welche Form der wirtschaftlichen Betätigung in der Prostitution erlaubnisfrei ist: Erlaubnisfrei bleiben lediglich die eigentliche Prostitutionsausübung einschließlich der Vermarktung und betriebswirtschaftlichen Organisation der eigenen Prostitution sowie die Nutzung einer Wohnung oder eines Fahrzeugs für Zwecke der eigenen Prostitution, sofern diese nicht auch durch weitere Prostituierte genutzt werden. So wäre z. B. die Studioinhaberin, die zeitweise ein Arbeitszimmer für sexuelle Dienstleistungen an eine Kollegin vermietet, künftig der Erlaubnispflicht unterstellt, denn sie stellt einen organisatorischen Rahmen für die Prostitution mindestens einer weiteren Person bereit.

Achtung: Wiederholungsprüfungen

„Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.“ (§ 15, Abs. 3 )

Gültige Dokumente zum Download (nach Ländern sortiert) finden sich im Folgenden:

Pflicht zur Wahrung von Sicherheit und Gesundheitsschutz

Nach § 24 müssen Vermieter/Betreiber dafür Sorge tragen, dass alle nötigen Rahmenbedingungen in puncto Sicherheit und Gesundheit eingehalten werden. Eine Gefährdung der bei ihm tätigen Personen insbesondere durch Geschlechtskrankheiten soll möglichst vermieden werden. Die Ausstattung der Räume mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln hat jederzeit zu erfolgen.

Achtung: diese Pflicht beinhaltet ebenso, dass Prostituierten jederzeit Zugang zu gesundheitlichen Beratungsangeboten gewährt werden muss. Zuständigen Behörden muss auf Verlangen Zugang zur Prostitutionsstätte gewährt werden.

§ 24 – Sicherheit und Gesundheitsschutz

(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Personen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Personen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutionsfahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat diejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die unter Berücksichtigung der Anzahl der dort tätigen Personen, der Dauer ihrer Anwesenheit und der Art ihrer Tätigkeit angemessen und zur Erreichung der Zwecke nach Satz 2 förderlich sind.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf eine Verringerung des Übertragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken; insbesondere hat er auf die Einhaltung der Kondompflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte hinzuwirken. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen während der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jederzeit bereitsteht.

(3) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, den zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Personen auf deren Verlangen die Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu ermöglichen.

(4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Beratungsangebote ihrer Wahl während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

Auf die Kondomplicht hinweisen! Werbeverbote

Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen laut § 32 per Aushang in ihrer Betriebsstätte sichtbar auf die Kondompflicht hinweisen. Auch für sie gilt: Gelegenheiten zu ungeschützten Sexdienstleistungen dürfen nicht beworben werden. Andernfalls drohen Bußgelder.

Übrigens: Auch Werbung für Sex mit Schwangeren ist verboten. Und natürlich weiterhin den Jugendschutz konkret beeinträchtigende Abbildungen oder Darstellungen.

§ 32 – Kondompflicht; Werbeverbot

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht
in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in
Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern,
Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen
anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt
zu geben
1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch
wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt, oder
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art
des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter
der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen.
Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige
öffentliche Zugänglichmachen gleich.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“ gibt zudem folgendes zur Kenntnis:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 6 (Verbote; Bußgeldvorschriften)
Zu § 32 (Kondompflicht; Werbeverbot)
Zu Absatz 3

Zu Nummer 1
Die mit der Kondompflicht verfolgte Präventionswirkung lässt sich nur erzielen, wenn sich bei weiblichen und männlichen Prostituierten eine möglichst durchgängige Verwendung von Kondomen etabliert. Allerdings ist es derzeit für viele Prostituierte auch in den Bundesländern, in denen bereits eine Kondompflicht besteht, schwierig, gegenüber ihren Kunden auf einer Kondomverwendung zu bestehen, insbesondere wenn die Kunden durch die Verbreitung offener oder verklausulierter Werbung den Eindruck gewinnen, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr ein „ganz normales“ und leicht aufzufindendes Angebot sei.

Zur Sicherung der Kondompflicht wird daher als selbständige Vorschrift ein explizites Werbeverbot eingeführt. Das Verbot erstreckt sich neben der expliziten Werbung für vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr „ohne Kondom“ auch auf szenetypische Abkürzungen wie beispielsweise „AO“, „FO“ oder sprachliche Umschreibungen wie z. B. „naturgeil“, „tabulos“.

Die Vorschrift schränkt auf Seiten der Prostituierten die Möglichkeit ein, im Wettbewerb Vorteile aus der Bereitschaft zu riskantem – und nach Absatz 1 verbotenem – Sexualverhalten zu ziehen. Sie reduziert den von der Nachfrageseite ausgehenden Druck zum Verzicht auf Kondome und dient damit zugleich der Stärkung von Prostituierten, die zum eigenen Schutz an der Kondomverwendung festhalten wollen.

Nummer 1 verfolgt dabei ein anderes Ziel als Nummer 2, wonach in erster Linie auf einen Schutz der Jugend und der Allgemeinheit vor unerbetener Konfrontation mit sexualisierten Inhalten abgezielt wird. Zwar kann seit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr jede Form der Werbung für Prostitution als verboten angesehen und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, es muss jedoch grundsätzlich weiterhin möglich sein, aggressiven und ausufernden Formen der Werbung für sexuelle Dienstleistungen entgegenzutreten. Dies soll durch die Regelung in Nummer 2 sichergestellt werden. […]

Zu Nummer 2
Nummer 2 umfasst das bisher in § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten normierte generelle Verbot, durch die dort genannten Medien für eine Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen zu werben oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntzugeben. Durch die Formulierung in Nummer 2 wird der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen.

Werbung oder Bekanntgabe sind insbesondere dann nach Nummer 2 verboten, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Nach den Urteilen des 1. Zivilsenats des BGH vom 13. Juli 2006 – I ZR 241/03 und I ZR 65/05 – ist aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht mehr festzuhalten. Das Werbeverbot für Prostitution soll auf Fälle beschränkt werden, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, vor allem derjenigen von Kindern und Jugendlichen vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen eintritt. Die Werbung muss nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang nicht in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgen oder nach der Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet sein, die schutzbedürftigen Rechtsgüter zu gefährden. Auf die Eignung der Werbung im Sinne des § 119 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, andere zu belästigen, oder ihre Äußerung in grob anstößiger Form soll es nicht ankommen. Die Novellierung des Prostitutionsrechts gibt Gelegenheit, den Umfang des Werbeverbots für Prostitution, insbesondere im Interesse des Jugendschutzes, klarzustellen.

Selektion und Beschäftigungsverbote

§ 25 bezieht sich u.a. auf die im Strafgesetzbuch verankerten Paragraphen „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“, „Ausbeutung von Prostituierten“ und „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“. Speziell wird hier Betreibern untersagt, erkennbar betroffene Frauen zu beschäftigen. Ein Beschäftigungsverbot gilt gleichwohl für Prostituierte ohne Anmelde- oder Aliasbescheinigung.

§ 25 – Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote

(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierter in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen, wenn für ihn erkennbar ist, dass
1. diese Person unter 18 Jahre alt ist,
2. diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung
der Prostitution gebracht wird oder werden soll,
3. diese Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll oder
4. diese Person nicht über eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügt.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen einsetzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber des Prostitutionsgewerbes stehen.

(3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“ gibt zudem folgendes zur Kenntnis:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 4 (Pflichten des Betreibers)
Zu § 25 (Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote)

Zu Absatz 1
Die Vorschrift formuliert ein Mindestmaß an Sorgfaltspflichten des Betreibers beim Vertragsschluss und bei der Auswahl derjenigen Personen, die in seinem Betrieb sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen. Durch die Formulierung „in seinem Prostitutionsgewerbe“ sind alle Fälle erfasst, für die der Betreiber mit seinem Gewerbe einen Rahmen für die Tätigkeit als Prostituierte bereitstellt, sei es, indem er lediglich eine Vermittlungstätigkeit übernimmt, sei es, indem er die Person in einer Prostitutionsstätte, bei einer Prostitutionsveranstaltung oder in einem Prostitutionsfahrzeug tätig werden lässt.

Betreiber sind verpflichtet, keine Personen unter 18 Jahren zur Erbringung sexueller Dienstleistungen in ihrem Prostitutionsgewerbe tätig werden zu lassen. Das darin normierte Beschäftigungsverbot entspricht den Strafrechtsvorschriften, die ein solches Vorgehen nach §§ 180 Absatz 2, 180a Absatz 2 Nummer 1 und 182 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs unter Strafe stellen. Überdies darf der Betreiber aufgrund der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit auch die bloße Anwesenheit von Minderjährigen in einer Betriebsstätte des Prostitutionsgewerbes nicht tolerieren. Die Sicherstellung dieser Pflicht kann durch die Vorlage der Anmelde- oder Aliasbescheinigung oder eines Ausweisdokumentes, zu dem Betreiber nach § 27 Absatz 2 ohnehin verpflichtet sind, gewährleistet werden. Das gleiche gilt für Personen, bei denen für den Betreiber erkennbar Merkmale für Menschenhandel, Zwangsprostitution oder Ausbeutung durch Dritte im Sinne von Nummer 3 vorliegen, oder für Personen, die als Heranwachsende erkennbar durch Dritte fremdgesteuert eine Tätigkeit als Prostituierte antreten – z.B. unter Einsatz der sogenannten „Loverboy“-Methode. Besonders bei heranwachsenden jungen Frauen und Männern ergibt sich hieraus ein Gebot für den Betreiber, „genauer hinzuschauen“ und sich nicht auf formelhafte Beteuerungen der Freiwilligkeit zu verlassen.

Betreiber dürfen außerdem keine Personen in ihrem Gewerbe tätig werden lassen, die nicht über eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügen. Auch hier erfolgt die Sicherstellung in der Praxis durch die Pflicht der Betreiber, sich von Prostituierten, die in ihrem Betrieb tätig werden möchten, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmeldebzw. Aliasbescheinigung sowie eine gültige Bescheinigung über die wahrgenommene gesundheitliche Beratung nach § 27 Absatz 2 vorlegen zu lassen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, mit Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, mit Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle oder der Bewachung nur Personen zu betrauen, die über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Dabei erscheint es geboten, die Zuverlässigkeitserfordernisse ausdrücklich auf einen über die Betriebsleitung hinausgehenden Kreis solcher Personen zu erstrecken, die in der Praxis von Prostituierten und Dritten als „verlängerter Arm“ des Betreibers wahrgenommen werden können. Maßgeblich sind dabei die Zuverlässigkeitskriterien des § 15 Absatz 1.

Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Möglichkeit der Behörde, die Tätigkeit unzuverlässiger Personen in einer erlaubnispflichtigen Betriebsstätte zu untersagen. Absatz 3 ist nicht auf Personen mit besonderer betrieblicher Verantwortung beschränkt, deren Zuverlässigkeit schon im Erlaubnisverfahren geprüft wird. Damit erhalten die Überwachungsbehörden ein Instrument, um beispielsweise zu unterbinden, dass der Betreiber Hilfspersonen einsetzt, die wegen einschlägiger Gewaltdelikte vorbestraft sind. Bei der Beurteilung stehen der Behörde die Zuverlässigkeitskriterien des § 15 Absatz 1 zur Verfügung.

Keine Einflussnahme auf Prostituierte!

Betreibern ist es laut § 26 untersagt, Einfluss auf Prostituierte zu nehmen. D.h. Weder dürfen sie Weisungen zum Inhalt, zur Dauer noch zur Art der Sexdienstleistungen erteilen. Über das Ob und Wie sexueller Dienstleistungen bestimmen also nur Prostituierte und Kunde untereinander. Die Beschränkung der persönlichen Freiheit ist strafbar.

§ 26 – Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben

(1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen wird ausschließlich zwischen den Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung festgelegt.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie die für den Betreiber handelnden Personen dürfen Prostituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzulässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß sexueller Dienstleistungen.

(3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers eines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten und über Leistungen von Prostituierten gegenüber dem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder die Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung unter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlossen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln.

(7) Die Vorschriften des Prostitutionsgesetzes bleiben unberührt.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“ gibt zudem folgendes zur Kenntnis:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 4 (Pflichten des Betreibers)
Zu § 26 (Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben)
Zu Absatz 2

Neben den Weisungen zu Art und Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen können auch Vorgaben, die nicht explizit die Verrichtung der sexuellen Dienstleistung betreffen, rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere für solche Vorgaben, die eine Strafbarkeit nach § 181a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs wegen der sog. dirigistischen Zuhälterei begründen. Die Rechtsprechung legt § 181a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs dahingehend aus, dass eine Weisung strafbar ist, wenn sich die oder der Prostituierte den Weisungen aufgrund besonderer wirtschaftlicher oder persönlicher Abhängigkeit nicht entziehen kann. Anzeichen dafür können z. B. Beschränkungen der persönlichen Freiheit durch die Wegnahme von Personalpapieren, Ausgangsbeschränkungen oder Verstrickung in Schulden usw. sein. Prostituierte müssen aus strafrechtlicher Sicht das Recht haben, jederzeit zu kündigen bzw. die Vertragsbeziehung zum Betreiber zu beenden. Ferner müssen sie berechtigt sein, sexuelle Handlungen abzulehnen. Darüber hinaus dürfen sie keinem Direktionsrecht in der Weise unterliegen, dass sie bestimmte Kunden annehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 – 2 StR 186/03 Rn. 13, zitiert nach Juris). Zulässig ist demgegenüber eine freiwillig getroffene Vereinbarung über Ort und Zeit der Prostitutionsausübung, also ein einvernehmlich begründetes rechtlich wirksames Beschäftigungs- oder sonstiges Vertragsverhältnis, das Prostituierten eine jederzeitige Selbstbefreiung bzw. Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung ermöglicht (vgl. BT-Drs. 14/5958, S. 5). Weisungen, denen lediglich die für Arbeitsverhältnisse typische persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zugrunde liegt, werden von der dirigistischen Zuhälterei aber nicht erfasst.

Ebenfalls als unzulässig gelten echte oder angemaßte Weisungen, wenn sie in ihrer Ausrichtung und Intensität einen vergleichbaren Eingriff in die geschützte Intimsphäre der Prostituierten bewirken.

So stellen Vorgaben des Betreibers, dass Prostituierte sich nur vollständig unbekleidet z.B. in einem „FKK-Club“ aufhalten oder präsentieren dürfen, einen Grenzfall dar, in dem die Anweisung so sehr in den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreift, dass diese einer verbotenen Weisung über die Art und Weise sexueller Handlungen gleichkommt und damit unzulässig ist.

Auch ist eine solche Anweisung in entsprechender Anwendung der Maßstäbe des § 106 der Gewerbeordnung unbillig, da im Rahmen einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 des Grundgesetzes und der ebenfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit aufgrund der Intensität des Eingriffs in die Intimsphäre der Prostituierten die Berufsfreiheit der Betreiber zurücktreten muss. Die Anweisung wirkt derart in den privaten Bereich hinein, dass sie weder mit dem Interesse des Betreibers am Erfolg des Betriebs noch mit der ausgeübten Funktion der Prostituierten gerechtfertigt werden kann.

Vorgaben, die in den Bereich sexueller Dienstleistungen hineinreichen, sind nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie im Betrieb ausschließlich zur Gewährleistung des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes, aus Gründen der Sicherheit oder zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter oder sonstiger bedeutender Rechtsgüter erforderlich sind. So dürfte der Betreiber zum Beispiel sexuelle Verhaltensweisen in den sogenannten Arbeitszimmern, die mit gesteigerter Brandgefahr oder Sachschäden an der Einrichtung einhergehen, auch dann verbieten, wenn diese zwischen Prostituierten und Kunden als Teil einer sexuellen Dienstleistung verabredet würden. Ebenso dürfte er beispielsweise verbieten, dass im Kontext sexueller Dienstleistungen heimlich Videoaufnahmen von Dritten erstellt werden oder Vorgaben zur Begrenzung von Lärmbelästigungen aufstellen.

Verträge und Rechnungen schriftlich aushändigen / Verbot von Mietwucher

Betreibern sind laut § 26 überhöhte Mietforderungen bzw. wucherähnliche Vertragskonstellationen untersagt. Sie sind zudem dazu verpflichtet, Einblick in das Betriebskonzept zu gewähren, vertragliche Vereinbarungen in Schriftform auszuhändigen und auf Wunsch Rechnungen auszustellen.

§ 26 – Pflichten gegenüber Prostituierten

(4) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist es verboten, sich von Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen, für eine sonstige Leistung oder für die Vermittlung einer Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen.

(5) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das Betriebskonzept zu geben. Im Falle einer Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber den Prostituierten auf Verlangen auch Einsicht in das Veranstaltungskonzept zu geben.

(6) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, einen Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte oder den Prostituierten an den Betreiber ergangenen Zahlungen zu überlassen oder elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die oder den Prostituierten.

Der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“ erläutert:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 4 (Pflichten des Betreibers)
Zu § 26 (Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben)
Zu Absatz 4

[…] Absatz 4 dient dazu, wucherähnliche Vertragskonstellationen der Betreiber gegenüber Prostituierten zu unterbinden und der Ausbeutung von Prostituierten vorzubeugen.

Zu Abschnitt 3 (Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes)
Zu § 14 (Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis)
Zu Absatz 2

Zu Nummer 1
[…]Ebenfalls nach Nummer 1 von der Erteilung einer Erlaubnis ausgeschlossen sind Geschäftsmodelle, die Prostituierte z. B. durch wucherartige oder intransparente Vertragsbedingungen in eine Situation der Verschuldung gegenüber dem Betreiber bringen[…]

Zu Nummer 2
Eine Erlaubnis ist außerdem zu versagen, wenn anhand des Betriebskonzepts oder tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreiber Vertragskonditionen zum Einsatz bringen möchte, bei denen Leistung und Gegenleistung für die Vermietung von Räumen (Mietwucher), für eine sonstige Leistung oder für die Vermittlung einer Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, […]

Weiterhin findet sich in im „Besonderen Teil“ der separaten Prostitutions-Statistikverordnung folgende Ausführung:

ProstStatV
Zu § 3 (Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe)
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe b

Finden sich im Betriebskonzept Anhaltspunkte auf wucherähnliche Vertragskonstellationen, so ist die Erlaubnis zu versagen.

Pflicht zur einheitlichen Buchführung

Vermieter/Betreiber sind zum einen dazu verpflichtet, die bei ihnen tätigen Personen auf deren behördliche Anmeldepflicht sowie Gesundheitsberatung hinzuweisen. Zum anderen müssen sie sich von den Prostituierten (angestellt oder selbständig) vor deren Arbeitsaufnahme die jeweiligen Bescheinigungen vorlegen lassen. Laut Paragraph 28 kommen auf die Betreiber damit einheitliche buchhalterische Pflichten zu. So müssen die in der Anmeld-/ Aliasbescheinigung gelisteten Daten aufgezeichnet und zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungspflicht gilt ebenso für Zahlungen vom Betreiber an die Sexarbeiter und andersherum.

Wichtig: Kontrollbehörden sind dazu berechtigt, jederzeit in die Unterlagen einzusehen.

Abschnitt 4, § 27 und § 28

§ 27 – Kontroll- und Hinweispflichten

(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erfordernis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung und einen gültigen Nachweis über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.

§ 28 – Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen:
1. den Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung den darin benannten Alias,
2. die aus der Anmelde- oder Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und zu der ausstellenden Behörde sowie die aus der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ersichtlichen Angaben zum Datum der Ausstellung und der ausstellenden Behörde und
3. die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienstleistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und Nachnamens, des Datums und des Betrages gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierten. Bei Vorlage einer gültigen Aliasbescheinigung hat der Betreiber anstelle des Vor- und Nachnamens den Alias und die aus der Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und der ausstellenden Behörde aufzuzeichnen.

(3) Die Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitstag am gleichen Tag vorzunehmen.

(4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind in der jeweiligen Betriebsstätte aufzubewahren. Führt der Betreiber Aufzeichnungen in Erfüllung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, so genügen diese Aufzeichnungen den Anforderungen, wenn sie die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben enthalten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

(5) Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten enthalten, sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Übt der Betreiber mehr als ein Prostitutionsgewerbe aus, so sind für jedes dieser Gewerbe gesonderte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat die Aufzeichnungen vom Tag der Aufzeichnung an zwei Jahre lang aufzubewahren.

Achtung:

Auch die Zollverwaltung ist berechtigt in die Aufzeichnungen einzusehen (Grundlage: Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz) und gegebenenfalls zu protokollieren. –> Dies ist ein Grund mehr, dass sich Prostituierte zur Wahrung der Anonymität unbedingt eine Aliasbescheinigung ausstellen lassen sollten.

Erläuterung im Besonderen Teil

Den entsprechenden Hinweis zur Befugnis des Zolls liefert der im Gesetzentwurf vom 07.07.2016 abgedruckte „Besondere Teil“:

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen)
Zu Abschnitt 4 (Pflichten des Betreibers)
Zu § 27 (Kontroll- und Hinweispflichten )
Zu Absatz 1

Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sind verpflichtet, Prostituierte vor Aufnahme der Tätigkeit in ihrem Gewerbe auf ihre Anmeldepflicht nach § 3 hinzuweisen. Außerdem haben sie Prostituierte darauf hinzuweisen, dass diese für die Anmeldung sowie für eine Verlängerung der Anmeldung nachweisen müssen, dass sie die nach § 10 vorgeschriebenen regelmäßigen Gesundheitsberatungen in Anspruch genommen haben. Hinweispflichten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. So soll z. B. die Verpflichtung nach § 2a Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes künftig auch für das Prostitutionsgewerbe gelten; Betreiber sind danach verpflichtet, die Prostituierten auf die Verpflichtung zum Mitführen eines Identitätsnachweises und zu dessen Vorlage auf Verlangen gegenüber der Zollverwaltung hinzuweisen.

Überwachung: Jederzeit behördliche Kontrollen möglich

Abschnitt 5 regelt die Befugnisse der Überwachungsbehörden und die damit einhergehenden Auskunftspflichten der Betreiber. Danach dürfen die zuständigen Ermittler Grundstücke und Geschäftsräume jederzeit betreten, Prüfungen vornehmen, Unterlagen einsehen und Personenkontrollen durchführen.

Abschnitt 5 – Überwachung

§ 29 – Überwachung des Prostitutionsgewerbes

(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung
1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe
üblichen Geschäftszeiten zu betreten,
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und
4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 30 – Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung

(1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Personen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 31 – Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution

(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder
2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.

(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.

Bußgeldregelungen, Geld- und Freiheitsstrafen

Wer sich an einzelne Regelungen des ProstSchG nicht hält, begeht zuweilen eine Ordnungswidrigkeit. Wie in § 33 Absatz 2 und 3 geregelt sind für Betreiber Geldbußen bis zu 10.000 Euro fällig. Zuwiderhandlungen im Sinne des § 25 (Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote)  oder der vom § 26 angeschnittenen „wucherähnlichen Vertragskonstellationen“ werden hingegen im Strafgesetzbuch erfasst. In den betreffenden Fällen können dann neben Geld- auch mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.

§ 33 – Bußgeldvorschriften, § 33a – Einziehung

§ 33 – Bußgeldvorschriften

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe
    betreibt,
  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung eingehalten wird,
  5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anforderung eingehalten wird,
  6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,
  8. entgegen
    a) § 27 Absatz 1 oder
    b) § 32 Absatz 2
    einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
  10. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
  11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
  13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

§ 33a – Einziehung

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.

(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.

Strafgesetzbuch

§ 180 – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

§ 180a – Ausbeutung von Prostituierten

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

§ 232 – Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.

(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 291 – Wucher

(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
3. für eine sonstige Leistung oder
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Missverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen lässt.

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