Sachsen-Anhalt geht eigenen Weg – nicht!
Der November ist vorbei. Nicht aber der Lockdown light. Der wird fortgesetzt. So sind zum heutigen Tag in allen Bundesländern überarbeitete Landesverordnungen und Erlasse in Kraft getreten. Unsere Übersicht vom 5.11. zu den Bestimmungen zur Prostitution haben wir im Folgenden aktualisiert.
Dabei ist festzustellen, dass weiterhin nicht überall absolute Verbote der Sexarbeit verordnet sind. Bis auf den Wortlaut haben die Länder ihre Handhabe in Bezug auf das Gewerbe nicht geändert – zumindest 14 von 16 Ländern nicht. In Baden Württemberg ist Sexarbeit nun ebenfalls vollständig untersagt. Und in Sachsen-Anhalt, da wurde…. Häääh?… Waaaas?… Nicht war!… das muss ich gleich nochmal lesen… Wow, Sachsen Anhalt-Anhalt erlaubt Prostitution inklusive den Betrieb von Prostitutionsstätten! Das flasht mich jetzt komplett. Und die Begründung erst. Aber schaut selbst:
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Prostitution erlaubt ???
SACHSEN-ANHALT
Dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (27. November 2020)
§ 4 Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs-und Prostitutionseinrichtungen
(2) Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni2020 (BGBl. I S. 1328), dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt wird. Für die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes und die Öffnung weiterer Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) für den Publikumsverkehr gilt Satz 1 entsprechend.
–> (1) Folgende Gewerbebetriebe […], dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden
In der Begründung (30.11.) heißt es:
„In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes besteht aufgrund des besonders intensiven körperlichenKontakts der anwesenden Personen einschließlich der für die Prostituierten häufig wechselnden Partner regelmäßig ein besonders hohes Ansteckungsrisiko. Gleiches gilt für den Betrieb von Prostitutionsfahrzeugen.Gleichwohl ist es in Anbetracht der anhaltend niedrigen Zahl Neuinfizierter im Hinblick auf den bereits seit längerem andauernden Eingriff in die Berufsfreiheit der im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen nicht länger als verhältnismäßig anzusehen, das Prostitutionsgewerbe generell für den Publikumsverkehr geschlossen zu halten. Hierbei war zu berücksichtigen, dass bei einer ganzen Reihe von Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen die Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern akzeptiert wird, wenn zumindest größere Menschenansammlungenvermieden werden. Bei der Erbringung sexuellen Dienstleistungen liegt es in der Natur der Sache, dass das Abstandsgebot regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Dies steht der Zulässigkeit jedoch nicht grundsätzlich entgegen, wenn zumindest die übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Hygieneregeln konsequent eingehalten werden. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird abgesehen, da dies anders als in vielen anderen Bereichen der Verordnung nicht nur mit einer Unannehmlichkeit verbunden, sondern mit der Erbringung der Dienstleistung schlechthin nur schwer in Einklang zu bringen ist.“
… nein doch nicht
Update 14:15 Uhr:
Zu früh gefreut! Man muss immer alles lesen. Aus völlig unerfindlichen Gründen überrascht die obige Verordnung eine Seite später mit einem Unterpunkt:
§ 4a Abweichende Regelungen zu Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
(2) Abweichend von § 4 Abs. 2 dürfen vom 1. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2020 Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Weitere Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Bitte Was? §4 sagt „ja“ und §4a sagt „nein“? Verstehe das wer will. OK, in §4a heißt es „nein“ vom 1. Dezember 2020 bis 20. Dezember 2020. Und danach? Darf dann wirklich wieder geöffnet werden? Die Antwort findet sich am Ende der Verordnung. In § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Satz 2 heißt es: „Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.“
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Systemabsturz
….
Natürlich gibt es im Papier mit den Begründungen (30.11.) auch einen Passus zum §4a, den wir bei der Erstlektüre ebenfalls übersehen haben. Da heißt es:
„Zu § 4a Abweichende Regelungen zu Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen:
(2) In Prostitutionsstätten und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes besteht aufgrund des besonders intensiven körperlichen Kontakts der anwesenden Personen regelmäßig ein besonders hohes Ansteckungsrisiko. Gleiches gilt für den Betrieb von Prostitutionsfahrzeugen. Dies gilt entsprechend in den weiteren Vergnügungsstätten, also Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Weise durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet sind. Hier besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsrisiko.“
Fazit: Sachsen Anhalt wertet die andauernde Schließung von Prostitutionsbetrieben als „nicht verhältnismäßig“ sowie „Eingriff in die Berufsfreiheit“. Daraufhin wird der Betrieb per Verordnung erlaubt. Dann im folgenden Paragraphen aber wieder verboten. Das Verbot gilt bis zum 20. Dezember. Die Verordnung tritt dann aber auch wieder außer Kraft. Heißt auch für die Zeit danach ist gar nicht geregelt, ob Prostitution wieder legal ausgeübt werden kann oder nicht…
Zu erklären ist das wohl nur mit der sachsen-anhaltinischen Sondervariante, in die eigene Landesverordnung Änderungsverordnungen zu integrieren anstatt eine Novelle der Landesverordnung als gänzlich neues Papier zu veröffentlichen. D.h. die Erlaubnis stammt aus dem Ursprungspapier der 8. Verordnung, das Verbot jedoch aus der 3. Änderungsverordnung der 8. Verordnung.
Verstehe das wer will…
Weiter zu den anderen Bundesländern:
Kategorie I
Prostitutionsbetriebe verboten, aber reine Sexdienstleistungen erlaubt
BAYERN
§ 11
Freizeiteinrichtungen
(6) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
THÜRINGEN
§ 6 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Freizeiteinrichtungen und -angebote
7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
BRANDENBURG
§ 22 Schließungsanordnung
(2) Die Schließungsanordnung nach Absatz 1 gilt auch für Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
§ 25 Bußgeldtatbestände
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
45. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes durchführt oder daran teilnimmt,
SACHSEN
§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:
16. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen
BREMEN
§ 4 Schließung von Einrichtungen
(2) Bis zum 20. Dezember 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen:
3. Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution und Swingerclubs,
NIEDERSACHSEN
§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
(1) Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen
10. Prostitutionsstätten nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes (Prost-SchG) und Prostitutionsfahrzeuge nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG.
Untersagt sind über Satz 1 Nr. 10 hinaus die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Durchführung der Prostitutionsvermittlung nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG, die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug im Sinne des Satzes 1 Nr. 10 sowie die Straßenprostitution.
Kategorie II
Alles verboten: sowohl Prostitutionsbetriebe als auch sexuelle Dienstleistungen
BADEN-WÜRTTEMBERG
§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
(2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt:
12. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
BERLIN
§ 7 Verbote
(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.
HAMBURG
§ 4b Vorübergehende Schließung von Einrichtungen mit Publikumsverkehr
(2) Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1349), dürfen nicht geöffnet werden. Die Prostitutionsvermittlung im Sinne des § 2 Absatz 7 des Prostituiertenschutzgesetzes und die Ausübung der Prostitution sind nicht gestattet. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden. Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des § 2 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht bereitgestellt werden. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt.
NRW
§ 10 Freizeit-und Vergnügungsstätten
(2) Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen sowie für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
17. entgegen § 10 Absatz 2 Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen beziehungsweise Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt oder sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen erbringt,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
SAARLAND
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
MV
§ 2 Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten
(30) Prostitution ist untersagt. Das Prostitutionsgewerbe ist für den Publikumsverkehr geschlossen.
SCHLESWIG-HOLSTEIN
§ 9 Dienstleistungen
(3) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.
rde