Mit 14 einen Bordellbesuch genehmigt …

Jugendlicher aus Baden-Württemberg verkaufte Goldschmuck der Mutter und lud seinen gleichaltrigen Kumpel in den Puff ein

Ein 14-jähriger Jugendlicher aus dem Raum Karlsruhe hat den Goldschmuck seiner Mutter gestohlen, verkauft und davon sich und seinem Freund einen Bordellbesuch finanziert. Das berichten heute verschiedene Medien – so z.B. auch Spiegel online. Die Jungs wurden zwar beim Goldverkauf gewaltig über’s Ohr gehauen und zudem erwartet sie jetzt eine Anzeige wegen Diebstahls, doch lustig ist die Geschichte ja irgendwie. Zumindest haben sich die Fantasien der beiden Jungs erfüllt …

Was die Zeitungen und Boulevard-Blätter thematisch jedoch auslassen und was doch sehr verwunderlich ist, ist die Tatsache, dass es die beiden Frühreifen nicht nur in das Karlsruher Etablissement geschafft haben, sondern dazu auch noch „bedient“ wurden. Auch wenn ein 14-Jähriger vielleicht mal wie 16 aussehen mag, so kann er doch nicht vortäuschen Erwachsen zu sein. Heißt: Wie nötig muss die Hure (bzw. die Huren) das Geld gehabt haben, dass sie sich einem Minderjährigen anbietet? Wie muss man sich die sexuelle Präferenz der Dame vorstellen? Gut, wenn die Dame selbst zwischen 18 und 22 Jahre ist und der Freier wie 16 aussieht, dann erübrigt sich die Frage. Dennoch steht über diesem Thema immer noch die Sache mit der Justiz.

Ein kleiner Exkurs:

Laut der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen Neufassung von Artikel 182 des Strafgesetzbuches (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen) sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen strafbar.

Nach § 182 Abs. 3 StGB werden sexuelle Handlungen von mindestens 21 Jahre alten Erwachsenen mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen bestraft, wenn der Erwachsene „sexuelle Handlungen an diesen vornimmt oder an sich von diesen vornehmen läßt“. Dazu muss jedoch festgestellt werden, dass der Erwachsene die „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat.

Was heißt es nun im obigen Fall? Wahrscheinlich wird die Prostituierte straffrei bleiben, weil die Jungs bewusst, freiwillig und mit dem klaren Ziel Sex zu haben zu ihr gekommen sind. Allerdings müssten auch erst einmal die Erziehungsberechtigten Anzeige erstatten, sodass es zu einer Verhandlung käme.

Wie dem auch sei, eine Prostituierte, die etwas auf sich hält und nach klaren Prinzipien arbeitet, sollte Minderjährige gleich wieder nach Hause schicken.

rmv

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